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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die charakterisierung des wettbewerbs als unverfälscht


1. Finanz
2. Reform

Daß es sich beim Leitbild der Europäischen Union um ein Marktsystem mit Wettbewerb handelt, muß eigentlich nicht mehr festgestellt werden. Die konkretere Einordnung innerhalb der verschiedenen Wettbewerbsvorstellungen bleibt aber noch näher zu erläutern.
Die Zielvorstellung des Art. 3 g EGV, ein System des unverfälschten Wettbewerbs zu errichten, steht in engem Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 2 EGV, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Art. 85, 86 EGV sind in diesem Lichte auszulegen und so anzuwenden, daß sie einen wirksamen Wettbewerb herbeiführen. Ergänzt wird Art. 3 g EGV durch die Präambel des Vertrages, die ein einverständliches Vorgehen verlangt, um einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten. Die Festlegung auf ein Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs öffnet das Tor für ordoliberale Vorstellungen. Wir sind also wieder in der Freiburger Schule der schon erwähnten ökonomen Walter Eucken und Alfred Müller-Armack. So sah es Alfred Müller-Armack auch selbst als er schrieb: \"Der Vertrag enthält kein ausdrückliches Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft. Diese ist zur Zeit der Abfassung des Rom-Vertrages noch viel zu sehr als deutsche Spezialität angesehen worden, .... Aber was den Inhalt des Gemeinsamen Marktes angeht, so unterliegt es keinem Zweifel, daß er im Prinzip allein durch die Anwendung der Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft gestaltet werden kann.\"
Der Wettbewerb soll nicht als Institution , wie etwa bei Adam Smith, geschützt werden, sondern als Instrument zur Erreichung optimaler wirtschaftlicher Ergebnisse eingesetzt werden. Nach Erhard Kantzenbach ist dies bei beweglicher Nachfrage (durch Produkthomogenität und Markttransparenz) und großer Leistungsfähigkeit der Unternehmen (durch hohe Marktanteile im weiten Oligopol) zu erwarten.
Der Begriff der Wettbewerbsverfälschung wird im EG-Vertrag in einem doppelten Sinne gebraucht. Zum einen wird er in Art. 85 I EGV für Kartelle verwendet. Hier ist er eng zu verstehen. Zum anderen muß der in Art. 3 g EGV verwendete Begriff der Wettbewerbsverfälschung weiter als der in Art. 85 I EGV verwendete Begriff sein, da Art 3 g EGV sich primär auf Art. 85 I EGV bezieht. Der Begriff der Wettbewerbsverfälschung in Art. 92 I EGV muß auch in diesem weiten Sinne ausgelegt werden. Das Verbot der Wettbewerbsverfälschung umfaßt also die Beseitigung und die Beschränkung des Wettbewerbs selbst, darüber hinaus die Wettbewerbsverfälschung im engeren Sinne zwischen den Unternehmen.
Gebunden durch das Verbot wird die Gemeinschaft selbst. Das System des unverfälschten Wettbewerbs stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Weiter werden die Mitgliedstaaten, z.B. in Art. 92 I EGV und die Unternehmen, wie in Art. 85 I oder 86 EGV gebunden. Dieser Grundgedanke zieht sich durch den gesamten Vertrag.

Diesem Prinzip müssen jedoch Grenzen gesetzt sein. Verstehen wir unter der Wettbewerbsverfälschung jede staatliche Maßnahme, welche sich auf den Wettbewerb auswirkt, würde das umfassende Verbot letztlich alle Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen verbieten.
Eine Grenze könnte der Anwendungsbereich des EGV unter dem Stichwort Zwischenstaatlichkeitsklausel sein. Doch abgesehen von der schweren Konkretisierbarkeit dieses Begriffes, enthält der EGV allgemeine Regeln, die deutlich über den Kreis der durch den Vertrag geregelten Materien hinausgehen und sich auf die Gesamtheit der Politik der Mitgliedstaaten beziehen können.
Die Unterteilung in \"künstliche\" und \"natürliche\" Wettbewerbsverzerrungen könnte eine weitere Grenze darstellen, da nach dem liberalen Wirtschaftsmodell nur künstliche Wettbewerbsverzerrungen verboten sind. Jedoch baut Art. 2 EGV gerade auf der Tatsache auf, daß es natürliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Außerdem will der Vertrag gerade die Unterschiede, wie z.B. der Arbeitsbedingungen, abbauen, auf denen sich die Theorie der natürlichen Wettbewerbsbedingungen stützt.
Schließlich können in zahlreichen Bereichen die nationalen Allgemeininteressen so stark sein, daß ein generelles Verbot staatlicher Maßnahmen ausgeschlossen werden muß. Und hier liegen auch die Schranken des Verbotes. Danach können diese Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts durchbrochen werden, wenn überragende europäische oder nationale Allgemeininteressen dies zwingend erfordern. Es hat also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den üblichen Komponenten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zwischen den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts und den Allgemeininteressen stattzufinden.

Zum Instrumentarium für die Ausgestaltung dieser ordoliberalen Vorstellungen wird auf den späteren Abschnitt \"Durchsetzung des Leitbildes\" verwiesen.

 
 

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