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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Aufenthaltsverfestigung


1. Finanz
2. Reform

2.3.1 Allgemeines Sowohl die Ausweisung als auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind unzulässig, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist ( § 35 Abs 4 1. Satz und § 38 Abs 1 Z 4 FrG ).
Fremde gelten dann als langjährig niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens 3 Jahren hier niedergelassen waren ( § 35 Abs 4 2. Satz und § 38 Abs 2 FrG 1997 ).
Von klein auf im Inland aufgewachsen sind Fremde, deren Aufenthaltsrecht noch im Kleinkindalter ( 2. - 3. Lebensjahr oder früher ) begründet wurde.

2.3.2 Aufenthaltsverfestigung und Ausweisung

Bereits fünf, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassene Fremde dürfen wegen nach Ablauf dieser fünf Jahre eingetretener Mittellosigkeit nicht mehr ausgewiesen werden, sofern sie sich bemühen, diese Mittel durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos erscheint

( § 35 Abs 1 FrG 1997 ).

Waren Fremde bereits acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig auf Dauer niedergelassen, dürfen sie nur mehr dann ausgewiesen werden, wenn sie, nach diesen acht Jahren, von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde ( § 35 Abs 2 FrG 1997 ).

Sind Fremde bereits 10 Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen, dürfen sie nur dann ausgewiesen werden, wenn sie wegen der im § 35 Abs 3 Z1 aufgezählten Straftaten oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruht wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind ( § 35 Abs 3 Z2 FrG 1997 )


Diese Tatbestände können sein:

. Rechtswidrigen Erwerb, Besitz, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Überlassung bzw. Verschaffung von Suchtgift, wenn dadurch einem Minderjährigen der Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht wird und der Täter selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird ( § 27 Abs 2 Z 1 u. 2 SMG )
. Den Erwerb oder Besitz von Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz, daß das Suchtgift in Verkehr gesetzt wird ( § 28 Abs 1 SMG )
. Den Erwerb oder Besitz eines Vorläuferstoffes, der bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge mit Wissen des Täters verwendet werden soll ( § 32 Abs 1 SMG )


2.3.3 Aufenthaltsverfestigung und Aufenthaltsverbot

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn - bei rechtmäßigem Aufenthalt - nicht einmal eine Ausweisung wegen eines Versagungsgrundes zulässig wäre ( § 38 Abs 1 Z 2 . § 34 Abs 1 Z 1 u. 2 FrG 1997 )

Ein Aufenthaltsverbot ist unzulässig, wenn ein Fremder zwar bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, betreten wurde, er aber eine andere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber hätte ausüben dürfen und eine Zweckänderung entweder nicht erforderlich oder aber zulässig gewesen wäre ( § 38 Abs 1 Z 1 FrG 1997 )

Weiters darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden

( § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 ).

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern und Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit 10 Jahren im Bundesgebiet gehabt haben, ist nicht zulässig; Ehegatten müssen allerdings mehr als die Hälfte der Zeit mit dem EWR-Bürger verheiratet sein
( § 48 Abs 1 2. Satz u. § 49 Abs 1 FrG 1997 ).

 
 

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