Das Amt des Bundespräsidenten endet durch Zeitablauf, durch Tod, durch ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das auf Amtsverlust zu lauten hat, durch Absetzung aufgrund einer Volksabstimmung, durch Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen und nach strittiger Ansicht durch Rücktritt (Amtsverzicht).