(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere
Betriebsbeauftragte fr Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu
bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Gr"áe der Anlagen
wegen der
1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgem"áer Verwendung sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder
Erschtterungen hervorzurufen,
erforderlich ist. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedrftigen
Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber
genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines
Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
sowie Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen einen oder mehrere
Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die
Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesichtspunkten ergibt.
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