Die Agrupacíon de colaboración empresaria ( ACE ) ist gemäß Art. 367 eine Organisation zwischen den beteiligten Unternehmen, welche sich zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammentun. Absatz 2 stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Gesellschaft handelt, und die Organisation kein Rechtssubjekt darstellt. Das bedeutet, dass sich keine eigenständige Gesellschaft bildet, sondern die Vertragspartner weiterhin getrennt voneinander Gesellschaften bleiben; lediglich für den gemeinsamen Zweck treten sie am Markt als Einheit auf. Art. 369 stellt nochmals detaillierte Anforderungen an das Vertragswerk. Bemerkenswert ist die N°2, welche eine Höchstdauer der ACE von 10 Jahren vorschreibt.
Die Geschäftsführung der ACE wird im Vertrag benannt, es muss sich hierbei um eine und mehrere natürliche Personen handeln, Art. 371. Für Verbindlichkeiten, welche die ACE gegenüber Dritten eingegangen ist, haften die partizipierenden Unternehmen gemäß Art. 373 unbeschränkt und solidarisch. Die Organisation löst sich gemäß Art. 375 auf Wunsch der Partner, nach Zeitablauf, bei Reduzierung auf einen Partner oder durch Entscheidung der Kartellbehörde auf. Auch die Geschäftsunfähigkeit, der Tod oder die Insolvenz eines Partners kann zur Auflösung führen, wenn die verbleibenden Partnern die Auflösung daraufhin bestimmen.
|