Gemäß § 29 Abs 1 FinStrG kann eine Selbstanzeige wegen eines Finanzvergehens (§ 1 FinStrG) die bereits verwirkte Strafe aufheben. Sie wirkt allerdings nur dann strafaufhebend, wenn sie bei der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde eingebracht wird.
Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige sind:
. Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben,
. rechtzeitige Anzeige bei der richtigen Behörde,
. genaue Darlegung der begangenen Verfehlung und
. die Angabe, für wen die Selbstanzeige erstattet wird.
Als Ausnahmebestimmung wird § 29 FinStrG vom OGH sehr restriktiv interpretiert, insbesondere kommt der Rechtzeitigkeit große Bedeutung zu. Alle Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige müssen gegeben sein, Mängel gehen zu Lasten des Täters. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so führt die mangelhafte Selbstanzeige nicht zur Strafaufhebung, sondern liefert Beweismaterial für das Finanzstrafverfahren, stellt dann aber einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Strafmilderungsgrund dar. Auf die Problematik des Spannungsverhältnisses zwischen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten einerseits und der Gefahr der Selbstbelastung andererseits wurde in der Literatur bereits hingewiesen. Darauf soll unten noch eingegangen werden. Auf Grund des Gesetzeswortlautes \"insoweit\" kommt bei unvollständiger Selbstanzeige auch eine teilweise Straffreiheit in Betracht.
In seinem Erkenntnis vom 16.10.1997, B 552/94, B 848/94 hat der VfGH ausgesprochen, dass eine außerhalb des Anwendungsbereiches des FinStrG - im gegenständlichen Fall der Wiener Abgabenordnung - generell auferlegte Pflicht zur Anzeigeerstattung eines Steuerpflichtigen nicht dazu dienen darf, Beweise gegen den Anzeiger für ein Strafverfahren liefern, sondern nur zur Berichtigung früherer unrichtiger Abgabenerklärungen. Derartige Bestimmungen sind verfassungskonform in der Weise zu interpretieren, dass solche Anzeigepflichten dem § 29 FinStrG entsprechenden Bestimmungen sind. Dies ergibt sich aus dem vom VfGH in ständiger Judikatur aus dem Anklageprinzip abgeleiteten Verbot, Rechtsunterworfene dazu zu verhalten, Beweise gegen sich selbst zu liefern.
|