Der gelegentlich gebrauchte Begriff \"Gemeinschaftsgesetzgebung\" ist eigentlich nicht ganz zutreffend, da die EU keine \"Gesetze\" erlassen können. Da sie aber materiell gesetzesgleiche Verordnungen erlassen können, ist der Begriff der Gemeinschaftsgesetzgebung ein vertretbarer.
Es sind drei Kategorien von Rechtshandlungen und eine Kategorie anderer Rechtshandlungen beim Tätigwerden von Rat und Kommission unterscheidbar sind.
Rechtssetzugsakte:
. Die Verordnung
. Die Richtlinie
. Die Entscheidung
Empfehlung und Stellungnahmen sind keine Rechtssetzungsakte, da sie nicht verbindlich sind. Das bedeutet natürlich nicht, daß sie rechtlich bedeutungslos sind. Denn einerseits sind die Mitgliedstaaten gehalten, sie zumindest ernstlich in Erwägung zu ziehen, andererseits können sich in Zusammenhang mit Organhandeln an ihr Fehlen Rechtsfolgen knüpfen, die die Befassung des EuGH ermöglichen.
Die Verordnung ist die Rechtshandlung mit den umfassendsten Rechtswirkungen, denn sie greift am weitestgehenden in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnungen treten, falls sie nicht selbst anderes bestimmen, am 20. Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Im Gegensatz zur Verordnung legt die Richtlinie nur das zu erreichende Ziel fest und überläßt dem Mitgliedstaaten die Wahl von Form und Mittel zu dessen Erreichung. Adressat einer Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat sein.
Die Entscheidung ist eine Rechtshandlung, deren Adressanten sowohl Mitgliedstaaten als auch Marktbürger sein können. Die Entscheidung ist die Rechtshandlung der Gemeinschaft, die Einzelfälle rechtsverbindlich regelt.
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