Nicht jeder Bundesbürger kann zum Verfassungsrichter gewählt werden. Voraussetzungen sind die Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Ausbildung zum Volljuristen (erstes und zweites juristisches Staatsexamen). Darüber hinaus zieht eine erfolgte Wahl zum Verfassungsrichter das automatische Ausscheiden aus Legislativ- oder Exekutivorganen der Länder oder des Bundes nach sich. Überhaupt ist nur die Tätigkeit als Hochschullehrer neben dem Amt als Verfassungsrichter zulässig. Die Amtsdauer selbst beträgt dann zwölf Jahre, wobei eine anschließende oder spätere Wiederwahl nicht möglich ist (seit 1971). Dies hat zum einen den Sinn und Zweck, eine Beeinflussung der Entscheidungen des Gerichtes durch den Wunsch seiner Mitglieder nach Wiederwahl oder sonstiger Fortsetzung der Karriere zu verhindern und soll zum anderen auch eine gewisse Kontinuität der Rechtsprechung garantieren. Ein Verfassungsrichter kann nur aus drei Gründen vor Ablauf der zwölf Jahre aus dem Amt ausscheiden :
jedes Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes kann jederzeit seine vorherige Entlassung durch den
Bundespräsidenten beantragen
ein Richter kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat oder bei sonstigen groben Pflichtverstößen auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit des Plenums der Bundesverfassungsgerichtes vom Bundespräsidenten aus dem Amt entlassen werden
ein Verfassungsrichter, der das 68. Lebensjahr vollendet hat, bleibt nur noch solange im Amt, bis sein Nachfolger ernannt ist .(Folie)
Die Wahl der Verfassungsrichter selbst verläuft in zwei unterschiedlichen Verfahren. Das ergibt sich daraus, daß die eine Hälfte der Verfassungsrichter vom Bundestag, die andere vom Bundesrat ernannt wird. Beim Ausscheiden eines Richters wird sein Nachfolger somit vom selben Organ gewählt, das auch bereits für die Wahl des Vorgänger verantwortlich zeichnete. Für den Bundesrat ist dazu ein Direktwahlverfahren vorgeschrieben, in dem der zu wählende Kandidat von zwei Dritteln der Bundesratsstimmen gewählt werden muß. Das Bundestags Verfahren ist dagegen etwas komplizierter. Das Parlament wählt nämlich zunächst einen sogenannten \"Wahlmännerausschuß\", welcher aus zwölf Personen besteht, nach den Methoden der Verhältniswahl. Aufgrund seiner sehr geringen Größe ist demnach nicht gewährleistet, daß jede Fraktion oder gar Gruppe des Bundestages einen Vertreter ihrer politischen Bedürfnisses in den
Ausschuß senden kann. Der Ausschuß wählt dann wie der Bundesrat mit qualifizierter Mehrheit die \"Bundestagsrichter\". Das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit soll im übrigen dazu führen, daß die jeweiligen politischen Mehrheiten nicht Vertreter lediglich nach dem Parteibuch sondern nach der Qualifikation in das Verfassungsgericht entsenden. In der Praxis hat sich eine Art stillschweigender Übereinkunft zwischen den politischen Lagern herausgebildet, die dem jeweils anderen politischen Lager große Freiheit bei der Auswahl von Richtern nach eigenem Geschmack ermöglicht. Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes.
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