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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vertragsanbahnung und -abschluss


1. Finanz
2. Reform

Arbeitsvermittlung: Gem AMFG durch AMS, ein beliehenes Unternehmen, das öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Auch gewerbliche Vermittlung zulässig, so AN für sie kein Entgelt bezahlt. Leiharbeit zählt zur Arbeitsvermittlung und ist zulässig, so Entgelt nicht nur bei Vermittlung gezahlt würde, da §1155 ABGB (Sphärentheorie) abgedungen würde.
Vertragsabschluss: Formfrei, ausdrücklich oder schlüssig. Schriftform nur bei Lehrlingen erforderlich. Mündige Minderjährige können Arbeitsvertrag abschließen, gesetzlicher Vertreter kann ihn aus wichtigen Gründen lösen. Für Lehrvertrag Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Bei den Verhandlungen bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten, Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, so sie nicht höchstpersönlich sind (zB Schwangerschaft).
Einstellungsverbote:
Kinder: Minderjährige bis Ende der Schulpflicht
Ausländer: Außer EU-Bürger wg Dienstleistungsfreiheit. Sonst nötig:
Beschäftigungsbewilligung: Bekommt AG für Arbeitsplatz (nicht AN), für max ein Jahr, so
* Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Beschäftigung zulässt und
* wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Arbeitserlaubnis: Bekommt AN für ein Jahr, wenn ein Jahr legal beschäftigt.
Befreiungsschein: Früher für fünf Jahre, so man fünf Jahre legal beschäftigt war oder mit Inländer verheiratet. Nunmehr abgelöst durch Niederlassungs-nachweis, der zeitlich unbegrenzt gilt.
EU-Entsendebestätigung: So Nicht-EU-Bürger Bewilligung für Arbeit in der EU hat, gilt diese auch für Österreich.
Entsendebewilligung: Für max vier Monate, so Nicht-EU-AG seine AN nach Österreich schickt. Gilt nicht für Baugewerbe.
Sonst ist Arbeitsvertrag gesetzwidrig und nichtig. AG begeht Verwaltungsübertretung. Gem §29 AuslBG hat Ausländer aber Entgeltanspruch wie bei gültigem Arbeitsvertrag. AN ist SV-versichert, da SV Pflichtversicherung ist und so nicht v einem gültigen Arbeitsvertrag abhängt.

Einstellungsgebote:
Behinderte nach BEinstG: Pro 25 AN 1 begünstigter Behinderter, sonst ist Ausgleichstaxe zu bezahlen. Bei Übererfüllung der Quote finanzielle Prämie.
Lehrlinge: Nach Lehre Weiterbeschäftigung für vier Monate (Behaltepflicht).

 
 

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