Ansicht 1: Geschäftsfähigkeit nach BGB entsprechend u. Spezialvorschriften (Bsp.: Religionsmündigkeit mit 14J.)
Ansicht 2: Einsichtsfähigkeit bzw. Reife des GR-Inhabers.
geringe Bedeutung, da erst bei gerichtl. Geltendmachen das Alter eine Rolle spielt BVerfG Verlangt Prozeßfähigkeit die sich nach BGB Geschäftsfähigkeit u. Spezialvorschriften s.o. richtet.