Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei sbungen und
Erprobungen fr Zwecke
1. der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder
2. der Abwehr von Gefahren fr die "ffentliche Sicherheit oder Ordnung
fr
a) das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew"sser und das
Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew"sser mittels beweglicher Anlagen
sowie
b) das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ein Gew"sser,
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfgig beeintr"chtigt werden, keine
nachteilige Ver"nderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere
Beeintr"chtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der
zust"ndigen Wasserbeh"rde vorher anzuzeigen.
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