(1) Ergibt die Auswertung nach _ 44 Abs. 4, daá im gesamten
Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach _ 44
Abs. 1 Satz 2 Immissionswerte berschritten werden, die in zur Durchfhrung
dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlssen der
Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht
zust"ndige Beh"rde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan aufzustellen.
Fr ein Untersuchungsgebiet oder Teile eines solchen Gebietes soll sie einen
derartigen Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige sch"dliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind.
Ein Luftreinhalteplan kann zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen
(Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten oder die zu
erwartenden Luftverunreinigungen Immissionsleitwerte berschreiten, die in zur
Durchfhrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften oder in bindenden Beschlssen der Europ"ischen
Gemeinschaften festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumordnung und der
Landesplanung vorgesehene Nutzung des Gebietes beeintr"chtigen k"nnen.
Luftreinhaltepl"ne k"nnen auf bestimmte luftverunreinigende Stoffe, auf
bestimmte Teile eines Untersuchungsgebietes und auf bestimmte Arten von
Emissionsquellen beschr"nkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse
der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
(2) Der Luftreinhalteplan enth"lt
1. die Darstellung der festgestellten Emissionen und Immissionen aller oder
bestimmter luftverunreinigender Stoffe,
2. Angaben ber die festgestellten Wirkungen auf die in _ 1 genannten
Schutzgter,
3. Feststellungen ber die Ursachen der Luftverunreinigungen und ihrer
Auswirkungen,
4. eine Absch"tzung der zu erwartenden knftigen Ver"nderungen der Emissions-
und Immissionsverh"ltnisse,
5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissionswerte und
Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen Nutzungen und
6. die Maánahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge.
(3) Die Maánahmen des Luftreinhalteplans sind durch Anordnungen oder sonstige
Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher Verwaltung nach diesem
Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem
Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die
zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht
zu ziehen sind.
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