(1) Der St"rfallbeauftragte ber"t den Betreiber in Angelegenheiten, die fr
die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Er ist berechtigt und
verpflichtet,
1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
2. dem Betreiber unverzglich ihm bekanntgewordene St"rungen des
bestimmungsgem"áen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren fr die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen,
3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfllung erteilter
Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von St"rungen
des bestimmungsgem"áen Betriebs der Anlage zu berwachen, insbesondere
durch Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Mitteilung
festgestellter M"ngel und Vorschl"ge zur Beseitigung dieser M"ngel,
4. M"ngel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die
technische Hilfeleistung betreffen, unverzglich dem Betreiber zu melden.
(2) Der St"rfallbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen Bericht
ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten
Maánahmen. Darber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen
Maánahmen zur Erfllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich
aufzuzeichnen. Er muá diese Aufzeichnungen mindestens fnf Jahre aufbewahren.
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