Ein Veranstalter, der eine Lizenz auf bundesweite Zulassung seines Programms begehrt, kann sich bei einer Landesmedienanstalt seiner Wahl dafür bewerben. Auf der anderen Seite sind die Landesmedienanstalten dazu angehalten, standortpolitische Interessen ihres Landes zu berücksichtigen. Zudem ist es nicht Zuletzt eine Frage des Prestiges, für bundesweit sendende Programme die zuständige Landesmedienanstalt zu sein. Diese Konstellation der Interessen macht es sinnvoll, Verabredungen über ein einheitliches Vorgehen zu treffen, um einen Wettbewerb auf Kosten der grundsätzlichen rundfunkpolitischen. Zielsetzungen wie Programmvielfalt zu verhindern. Darüber hinaus ist eine einheitliche Anwendung von Regelungen, die Definition unbestimmter Rechtsbegriffe und eine gemeinsame Entwicklung von Richtlinien schon aus dem Grund geboten, um ein notwendiges Maß an Rechtssicherheit für Veranstalter und Landesmedienanstalt zu gewährleisten.
Im Laufe der Zeit hat sich diesen Anforderungen entsprechend eine komplexe länderübergreifende Zusammenarbeit herausgebildet. Sie findet unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM; siehe Abbildung 1) statt. Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient sie sich Gemeinsamer Stellen und Arbeitskreise, die dazu beitragen, Entscheidungen in fachlicher Hinsicht vorzubereiten (Erteilen von Vorlagen für Beschlußempfehlungen u.ä.).
Abbildung 1: Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten
2.1 Lizenzierung länderübergreifender Programme
Die Wichtigkeit einer Zusammenarbeit gilt insbesondere für die Erteilung bundesweiter Lizenzen, die von 1995 und `96 (bis zur Etablierung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich - KEK - und der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten - KDLM - mit der dritten Änderung des RStV am 1.1.97) der Abbildung 2 entsprechend organisiert wurde.
Abbildung 2: Länderübergreifendes Abstimmungsverfahren bei Lizenzierungen 1995/96
Mit der seit 1997 geltenden Regelung wurde die Organisation der Lizenzierung insofern weiter zentralisiert, als die letzte Entscheidungsinstanz auch im Falle einer divergierenden Meinung der zuständigen Landesmedienanstalt nicht mehr bei ihr liegt. Abbildung 3 veranschaulicht den nunmehr zu vollziehenden Prozeß nach Stellung des Antrages.
Abbildung 3: Lizenzierungsverfahren nach gültigem RStV (§37)
Der Aufbau verdeutlicht die neue Kompetenzverteilung, nach der die konzentrationsrechtliche Beurteilung (weitgehend) nicht mehr den Landesmedienanstalten, sondern der neugeschaffenen KEK obliegt. Hierin zeigt sich wiederum das Bemühen der gesetzgebenden Parteien, diese Kompetenz außerhalb eines Raumes anzusiedeln, dessen bis dato verschiedene Zielsetzungen (Standortsicherung und konzentrationsrechtliche Kontrolle) konfliktträchtig zu sein scheint. (Siehe auch Jochimsen, 1997: 5)
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