Die in Österreich herrschende Meinung vertritt einen restriktiven Schadensbegriff. Die Rechtsprechung versteht unter Schaden etwas, was in natura oder in Geldeswert ersetzt werden kann. Als Vermögensschaden wird der effektive Verlust an Vermögenssubstanz verstanden. Ist ein solcher Verlust noch nicht eingetreten, wird allenfalls eine Vermögensgefährdung angenommen. Unter Schadensgutmachung versteht die Judikatur die Zurückversetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB. Da die Schadensgutmachung eine Voraussetzung für die tätige Reue ist, geht die Judikatur davon aus, dass die Möglichkeit der tätigen Reue ausscheidet, wenn es überhaupt keinen Schaden gibt, der gutgemacht werden kann. Allerdings entscheidet selbst der OGH diese Problematik uneinheitlich.
Aus den EB zur RV 1971 ergibt sich kein besonders restriktiver Schadensbegriff. Nach den EB liegt ein Schaden am Vermögen dann vor, wenn die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, wenn sich die Aktiven vermindert oder die Passiven erhöht haben. Eine Verminderung der Aktiva ist durch eine Vermögensgefährdung zwar noch nicht bewirkt, aber eine ungünstigere Vermögenslage kann in der Vermögensgefährdung erblickt werden.
Brandstetter stellt auf den Schaden ab, den der Täter im Zeitpunkt der tätigen Reue erkennen kann. Andernfalls würde der Zweck der tätigen Reue verfehlt. Nach seiner Ansicht soll das der Schaden sein, der in einem Zivilverfahren maximal erzielt werden kann.
Nach Lewisch ist der positive Schaden zu ersetzen. Dies ist der Nominalwert. Auch die gesetzlichen Zinsen nach § 2 des Gesetzes vom 14.6.1868, RGBl Nr. 62, geändert durch Art 14 EVHGB müssen hiernach nicht ersetzt werden.
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