Nach der österreichischen Bundesverfassung geht alle Gerichtsbarkeit vom Bund aus. Im Bereiche der staatlichen Gerichte gibt es daher nur Bundesgerichte. die Urteile und Erkenntnisse werden "Im Namen der Republik" verkündet und ausgefertigt.
Der Richter bedarf der Absicherung gegenüber allen Kräften von außen, die seine Entscheidungsfreiheit und Unparteilichkeit in Frage stellen oder beeinträchtigen könnten.
Hierzu gehören die Garantien
. der Unabhängigkeit des Richters in der Ausübung seines richterlichen Amtes,
. seine Unabsetzbarkeit und
. seine Unversetzbarkeit.
diese Sicherungen werden ergänzt durch das System
. der festen Geschäftsverteilung:
Dies bedeutet, daß die Fälle unter den Richtern eines Gerichts nach rein sachlichen Gesichtspunkten für eine bestimmte Zeit im voraus zu verteilen sind. Nur im Falle seiner Behinderung darf einem Richter durch Verfügung der Justizverwaltung eine Sache abgenommen werden.
Weitere tagende Grundsätze der österreichischen Gerichtsbarkeit sind:
. das Verbot der Ausnahmegerichtsbarkeit, etwa der Standgerichtsbarkeit,
. das Verbot einer besonderen Militärgerichtsbarkeit in Friedenszeiten,
. das Verbot der Todesstrafe,
. das Verbot des Inquisitionsverfahrens: dieses Verbot besagt, daß die Funktionen des Richters und des Anklägers nicht in einer Person vereinigt sein dürfen,
. die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung, vor allem in der Form der Geschwornen- und Schöffengerichtsbarkeit.
In der Organisation der Gerichte unterscheiden wir zwischen
. ordentlichen Gerichten
(Bezirksgerichte, Landesgerichte, das Handelsgericht in Wien, das Arbeits- und
Sozialgericht Wien, der Jugendgerichtshof in Wien, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
. außerordentlichen Gerichten
(Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Kartellgerichte).
|