Das Betäubungsmittelgesetz verbietet den Handel, Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Abgabe, Anbau, Herstellung, Zubereitung etc. von Substanzen, die in den Anlagen I bis III aufgeführt sind. Einige dieser Substanzen sind jedoch verkehrsfähig, d.h. sie können mit einer Genehmigung von Ärzten oder Apothekern verwendet werden. Ein großer Teil der Substanzen ist jedoch nicht verkehrsfähig.
Dies sind die typischen illegalen Drogen wie Cannabis, Ecstasy, Kokain oder Heroin. Für die Verwendung dieser Stoffe ist nach §29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Gerade bei den sogenannten Designerdrogen herrscht das Problem, daß diese Substanzen erst in das BtMG aufgenommen werden müssen , bevor der Gebrauch verboten ist. Es wird also vielfach nur ein geringer Teil der chemischen Struktur eine bekannten Droge verändert und schon ist sie \"legal\". Es dauert nun wieder einige Wochen, bis die Droge unter das BtMG fällt. In letzter Zeit gab es immer wieder Forderungen für ein Reform des Gesetzes, wobei das BtMG dann nicht mehr die Substanzen, sondern nur noch die Wirkung beschreiben sollte und damit alles verbietet was eine bestimmte Art von Rausch hervorruft.
Allerdings treten hier Probleme auf, denn jeder Rausch verläuft anders und es ist schwer möglich einen Drogenrausch juristisch objektiv zu beschreiben. Es wird wohl also auch in Zukunft bei der Beschreibung der Substanzen bleiben. Hier sollen nun kurz die einzelnen Drogen und ihre Wirkungen beschrieben werden. Die klassischen Rauschgifte lassen sich dabei grob in natürliche, halbsynthetische und synthetische Drogen unterteilen.
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