Gemäß des Artikels 136a Absatz 1 der Strafprozessordnung, welcher aussagt, dass die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung, oder durch Hypnose beeinträchtigt werden dürfe, Zwang dürfe dagegen nur angewendet werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuließe und die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils seien verboten, hat Wolfgang Daschner sich einer Straftat schuldig gemacht, welche im Strafgesetzbuch als Verbrechen ( Aussageerpressung) geführt wird.
Weiterhin hat sich Daschner gemäß § 240 Absatz 1 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht. Dieser sagt aus, dass derjenige, der einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Unterlassung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötige, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedacht werde. Weiterhin kann man davon ausgehen dass es sich hierbei um einen besonders schweren Fall handelt, da Daschner seine Stellung und Befugnisse als Amtsträger missbraucht hat. Dies sei gemäß Absatz 4 Satz 3 des § 240 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren zu bedenken.
Hinzu kommt dass Daschner sich auch der Bedrohung im Sinne des § 241 Absatz 2 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat. Jener Paragraph sagt aus, dass ebenso jener bestraft werde, der wider besseren Wissens einem Menschen vortäusche, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen bevorstehe. Magnus G. ist Gewalt angedroht worden. Körperverletzung zählt hierbei als Verbrechen.
Als weiteren Verstoß Daschners gegen die geltenden Rechtsvorschriften der BRD kann man auch den § 343 anführen, welcher den Tatbestand der Aussageerpressung umfasst. Hier heißt es, dass derjenige, der als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, einem Busgeldverfahren, einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen sei, einen anderen körperlich misshandle, gegen ihn Gewalt anwende, ihm Gewalt androhe oder ihn seelisch quäle um ihn zu nötigen in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, werde mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. In einem minderschweren Fall, was bei Daschner nicht der Fall ist, hat die Freiheitsstrafe einen Umfang von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Gegen den ersten Artikel des Grundgesetzes, welcher aussagt, dass die Würde des Menschen unantastbar sei und, dass es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sei diese zu schützen und zu achten, hat Daschner ebenfalls verstoßen. Indem er Magnus Gäfgen Gewalt androhen lassen hat, hat er somit dessen Würde verletzt und einen erheblichen Eingriff in die Freiheit dessen Person getätigt, was wiederum gemäß der zweiten Artikel des Grundgesetzes strafbar wäre.
Abschließend kann man feststellen, dass Wolfgang Daschner sich mehrerer Straftatbestände schuldig gemacht hat. Eine Rückführung auf eine Notstandssituation ist anhand geltender Rechtsvorschriften nicht gegeben, Somit wird ein Freispruch für Daschner wohl kaum in Frage kommen.
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