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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bewilligung


1. Finanz
2. Reform

(1) Die Bewilligung gew"hrt das Recht, ein Gew"sser in einer nach Art und Maá
bestimmten Weise zu benutzen. Sie gew"hrt nicht das Recht, Gegenst"nde, die
einem anderen geh"ren, oder Grundstcke und Anlagen, die im Besitz eines

anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. dem Unternehmer die Durchfhrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte
Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird.
Sie darf fr das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gew"sser sowie
fr Benutzungen im Sinne des _ 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2
gilt nicht fr das Wiedereinleiten von nicht nachteilig ver"ndertem
Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(3) Ist zu erwarten, daá die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig
einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur
erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhtet oder
ausgeglichen werden. Ist dies nicht m"glich, so darf die Bewilligung
gleichwohl aus Grnden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der
Betroffene ist zu entsch"digen.
(4) Die L"nder k"nnen weitere F"lle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen
einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen F"llen gilt Absatz 3
entsprechend; jedoch k"nnen die L"nder bestimmen, daá die Bewilligung auch
erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende
Nutzen den fr den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich bersteigt.
(5) Die Bewilligung wird fr eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in
besonderen F"llen dreiáig Jahre berschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein
Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei
der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.

 
 

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