Entfaltet Normwirkung, deshalb gesetzliche Ermächtigung notwendig, die BV-Fähigkeit. Zulässiger Inhalt genau vorgegeben. So unzulässiger Inhalt, heißt sie freie BV.
Einteilung in
* Erzwingbare: Bei Schlichtungsstelle durchsetzbar
* Fakultative: Nicht erzwingbar
* Notwendige: Nur durch KollV regelbar
* Disponible: Disposition durch Arbeitsvertrag oder Weisung
Inhalt der BV:
* Notwendige fakultative BV (§96 ArbVG):
Betriebsrat muss beim Abschluss zustimmen, er hat somit Sperrrecht (sog zustim-mungspflichtige Maßnahmen).
- Betriebliche Disziplinarordnung
- Personalfragebögen: So persönliche Daten abgefragt werden.
- Leistungslöhne
- Kontrollmaßnahmen
+ Menschenwürde verletzt: Unzulässig; zB Einwegglasscheiben.
+ Menschenwürde berührt: Nur mit BV; zB emails lesen.
+ Menschenwürde nicht berührt: Immer zulässig.
* Notwendige erzwingbare BV (§96a ArbVG):
- EDV-Personalinformationssysteme
- Personalbeurteilungssysteme
* Disponible erzwingbare BV (§97 ArbVG):
- Arbeitszeitverteilung
- Entgeltabrechnung, Entgeltauszahlung
- Benützung v Betriebsmitteln und -Einrichtungen
- Sozialplan: Maßnahmenkatalog zur Verhinderung der für AN nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung, insb einer Betriebsschließung; zB Umschul-ungsmaßnahmen, Überbrückungshilfen, Kündigungsverzicht. Es müssen aber wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft bestehen, im Betrieb mind 20 AN beschäftigt sein.
* Disponible fakultative BV (§97 ArbVG):
- Entgeltfragen: Entgeltfortzahlung bei Betriebsversammlungen, Betriebs-pensionen etc.
- Mitbestimmungsfragen: Innerbetriebliche Berufsausbildung, Mitwirkungs-rechte des Betriebsrates.
- AN-Schutzfragen: Auch Grundsätze über Verbrauch des Urlaubs. Nicht möglich ist die Festlegung eines Betriebsurlaubes.
Auslegung der BV: Trotz Normwirkung Auslegung wie Vertrag.
Geltungsbereich der BV: Erzwingbarte BV ist unkündbar, notwendige fakultative kann hingegen jederzeit einseitig beendet werden. Bei Verkauf des Betriebes erlischt BV nur, wenn sich Betriebsidentität ändert (§109 ArbVG). Für ausgeschiedene AN gilt nach hM die BV weiter (str), insb aber Betriebspensionen und Sozialpläne. BV entfaltet nur bei Kündigung Nachwirkungen.
Freie Betriebsvereinbarung: So unzulässiger Inhalt vorliegt. Sie ist unzulässig und nichtig, bekommt aber rechtliche Relevanz, da sie Inhalt des Arbeitsvertrages werden kann. Theorien:
* Vertrag zu Gunsten Dritter: Aber nur, so BV für AN nur positiv ist.
* Vollmachtlose Vertretung: Wird durch nachteilige Genehmigung geheilt.
* Auslobung gem §860a ABGB: Versprechen einer Leistung an einen unbestimmten Personenkreis, so best Leistung erbracht wird. Kann widerrufen werden.
* Stillschweigende Vertragsanpassung gem §863 ABGB: Bei dauernder Übung. Aber immer Frage, wie redlicher Beobachter Verhalten auffassen konnte.
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