(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen ber die Einfhrung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fr den
Immissionsschutz bedeutsam sein k"nnen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den
Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Einfhrung von Verfahren und
Erzeugnissen sowie ber die Investition entscheidet.
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