Wenn der Kunde etwas kauft und nicht gleich bezahlt, wird der Käufer sofort Eigentümer dieser Ware. Anders ist es bei Ratengeschäften oder jenen Käufen, bei denen der Kunde zwar die Ware gleich bekommt, aber erst später bezahlen muß. Der Verkäufer bleibt - aber nur, wenn es vertraglich festgelegt ist - so lange Eigentümer der Ware, bis er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Diese Verringerung des Geschäftsrisiko nennt man Eigentumsvorbehalt.
Der Kunde hat in so einem Fall zwar die Möglichkeit der Nutzung der Ware, sind aber bis zu deren Bezahlung in der Verfügungsgewalt behindert. Eine derartig gekaufte, aber noch nicht bezahlte Ware sollte der Käufer schonend benützen. Wenn er nicht bezahlen kann, muß er vielleicht die Ware dem Verkäufer - also dem Eigentümer - wieder zurückgeben. Der hat das Recht, für die Abnützung, die eine Wertminderung darstellt, eine entsprechende Entschädigung zu fordern.
Wer eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware benützt, haftet dafür, falls diese aus irgendeinen Grund beschädigt oder vernichtet wird.
Selbstverständlich darf der Käufer so eine Ware weder verkaufen oder versetzen noch - und daran denken die wenigsten - verschenken. Wer dagegen verstößt, dem droht nicht nur die volle Ersatzpflicht, sondern im schlimmsten Fall auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Veruntreuung.
Was aber, wenn der Käufer nicht bezahlt? Der Verkäufer hat zwei Möglichkeiten: Er kann den Eigentumsvorbehalt aufrechterhalten und den Rest des Kaufpreises bei Gericht einklagen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und den Käufer auf Herausgabe der Ware klagen.
Ein Eigentumsvorbehalt entsteht freilich nicht automatisch: Er muß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart werden. Allerdings werden derartige Geschäfte meist unter Einschaltung eines Kreditinstitutes abgewickelt, und auf dessen Formularen finden sich unter den kleingedruckten Geschäftsbedingungen auch Klauseln über den Eigentumsvorbehalt und damit verbunden Pflichten des Käufers.
Das heißt, wenn der Käufer beabsichtigt, einen wertvollen Gegenstand zu verschenken, sollte er nicht auf Raten kaufen. Er läuft sonst Gefahr, für die an sich gute Tat auch noch Probleme mit dem Strafgericht zu bekommen.
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