Alle Straftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Von diesem Grund-satz macht das Strafgesetzbuch in einigen genau bestimmten Fällen eine Ausnahme und knüpft die Verfolgung der strafbaren Handlung an einen Strafantrag. In den meisten dieser Fälle kann die Straftat aber trotz fehlenden Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn an der Verfolgung ein besonderen öffent-liches Interesse besteht.
Der Strafantrag ist im Strafgesetzbuch geregelt.
Antragsdelikte
Antragsdelikte sind strafbare Handlungen, die grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Hierzu gehören u. a.
. Hausfriedensbruch,
. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
. unbefugte Aufnahme eines nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger oder der unbefugte Gebrauch einer solchen Aufnahme,
. Verletzung des Briefgeheimnisses sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses,
. Körperverletzung,
. Diebstahl und Unterschlagung gegenüber Familienangehörigen,
. Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei von geringwertigen Gegenständen sowie Betrug und Untreue, soweit sie sich auf geringwertige Gegenstände erstrecken,
. unbefugte Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen,
. Vereitelung der Zwangsvollstreckung,
. Sachbeschädigung.
Das Strafantragsrecht steht dem Verletzten zu, soweit das Gesetz nicht auch anderen Personen das Antragsrecht einräumt, z. B. dem Ehegatten, den Kindern, sonstigen Verwandten oder dem Dienstvorgesetzten.
Der Strafantrag kann bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei gestellt werden. Hierfür ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Wenn der Strafantrag bei einem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird, genügt auch die Erklärung zu Protokoll.
Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Sollte das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen allgemeinen Feiertag fallen, so endet sie mit Ablauf des nächsten Wochentages.
Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen-über der Behörde, die zur Zeit mit der Sache befasst ist, vom Berechtigten zurückgenommen werden. Für die Rücknahme ist keine Form vorgeschrieben.
Das Strafverfahren ist in zwei Abschnitte gegliedert: in das Erkenntnisverfahren und in das Vollstreckungsverfahren.
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