Wasser- und Bodenverb"nde und gemeindliche Zweckverb"nde bedrfen auch dann
einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew"sser im Rahmen ihrer
satzungsm"áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung
hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte
Befugnis besteht oder soweit am 1. M"rz 1960 fr Einzelvorhaben durch
besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
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