(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k"nnen nach Erteilung der
Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung
festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend
vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Bel"stigungen geschtzt ist, soll die zust"ndige
Beh"rde nachtr"gliche Anordnungen treffen.
(2) Die zust"ndige Beh"rde darf eine nachtr"gliche Anordnung nicht treffen,
wenn sie unverh"ltnism"áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der
Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh"ltnis zu dem mit der Anordnung
angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und
Gef"hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten
der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr"gliche Anordnung wegen
Unverh"ltnism"áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust"ndige Beh"rde die
Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder
teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2
abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr"gliche Anordnungen
weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen
nicht gestellt werden.
(3a) Die zust"ndige Beh"rde soll von nachtr"glichen Anordnungen absehen,
soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen
Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden
Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die
durch den Erlaá nachtr"glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w"re und hierdurch
der in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. Dies gilt nicht, soweit der
Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr"glichen
Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist
oder eine nachtr"gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.
Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt
vergleichbaren Stoffen zul"ssig. Die S"tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht
betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer
Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die
Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die
Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu "ndern und ist in der
Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist,
so bedarf die nderung der Genehmigung nach _ 15.
(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k"nnen Anordnungen zur
Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w"hrend eines
Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.
(5) Die Abs"tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2
anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
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