(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der
zust"ndigen Beh"rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen
ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen,
die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber
die Austrittsbedingungen (Emissionserkl"rung); er hat die Emissionserkl"rung
alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten Stand zu erg"nzen. _ 52 Abs. 5 gilt
sinngem"á. Satz 1 gilt nicht fr Betreiber von Anlagen, von denen nur in
geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen k"nnen.
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die __ 93,
97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden
Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.
(3) Einzelangaben der Emissionserkl"rung drfen nicht ver"ffentlicht werden,
wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse gezogen
werden k"nnen. Bei Abgabe der Emissionserkl"rung hat der Betreiber der
zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der
Emissionserkl"rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse
erlauben.
(4) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der
Emissionserkl"rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende
Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht
zur Abgabe einer Emissionserkl"rung befreit sind.
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