Liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor oder ist sie unwirksam oder durch eine rechtskräftige Anfechtung beseitigt, so kann die nichteheliche Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden gemäß § 1600n.
Der beklagte oder klagende Mann ist als Vater festzustellen, wenn er das Kind gezeugt hat gemäß § 1600o Abs. 1. Das Gericht hat nach der ZPO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Da eine sichere Feststellung der Vaterschaft auch mit Hilfe von medizinisch - biologischen Gutachten schwierig ist, gilt: als Vater wird vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit (§ 1592) beigewohnt hat gemäß § 1600o Abs. 2 S. 1. Diese Vermutung kann auf zweierlei Art widerlegt werden:
. die Frau hat das Kind unmöglich vom Mann empfangen; hierzu dienen die bezüglich § 1591 Abs. 1 S. 2 aufgeführten Beweismittel
. es verbleiben nach Würdigung der Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft gemäß § 1600o Abs. 2 S. 2
|