Vertrag auf
* unbestimmte Zeit, />
* bestimmte Zeit, dh
- Befristung
- echte oder unechte Befristung: Gem §10a MSchG hemmt die Zeit zwischen der Mitteilung der Schwangerschaft und dem Beginn des Beschäftigungsverbotes die Frist beim befristeten Arbeitsvertrag.
- Mindest- oder Höchstbefristung
- auflösende Bedingung
Verträge auf bestimmte Zeit sind unkündbar, ausgenommen
* Probearbeitsverhältnis: Für max 1 Monat.
* Befristung über 5 Jahre bindet nur AG voll, AN kann nach 5 Jahren kündigen unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist.
* Kettendienstverträge: Mehrere befristete Verträge hintereinander, um AN-Schutz-Bestimmungen zu umgehen (Umgehungsgeschäft), die bei unbefristeten Verträgen bestehen würden, wie zB Kündigungsschutz nach §§105 ff ArbVG. Jud sieht zweiten und folgende Verträge als nichtig an und erkennt einen unbefristeten Vertrag, so der Kettenarbeitsvertrag nicht für den AN günstig ist, dh
- Initiative v AN ausgeht
- wirtschaftliche Natur ihn erfordert (zB Saisonverträge)
- er branchenüblich ist (Kunst)
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