Durch einen schriftlichen Vertrag kann eine volljährige, geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar eine andere Person an Kindesstatt annehmen. Der Wahlvater muß mindestens 30, die Wahlmutter 28 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen Wahlkind und Annehmenden muß 18 Jahre betragen.
Die Adoption muß ein Gericht bewilligen. Außerdem müssen die Eltern des minderjährigen Wahlkindes und der Ehegatte des Annehmenden zustimmen.
Durch den Adoptionsvertrag entstehen zwischen Annehmenden und Wahlkind dieselben Rechtsbeziehungen wie durch eheliche Abstammung.
Vermittlung von Adoptionen Minderjähriger kann nur der Jugendwohlfahrtsträger (Landesbehörde) durchführen.
Bei einer "Inkognitoadoption" erfahren die leiblichen Eltern nicht wer ihr Kind adoptiert hat.
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