Das Berufsbild des Pharmaberaters ist sehr vielschichtig. Hier ist sehr genau zu prüfen, ob diese Person selbständig oder abhängig beschäftigt ist. Als Abgrenzungskriterium kann man den § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) heranziehen. Dementsprechend ist ein Pharmaberater abhängig beschäftigt, wenn sein Arbeitsablauf vorgegeben ist und strengen Kontrollen unterliegt. Somit kann nicht mehr von einer freien Gestaltung der Tätigkeit gesprochen werden.
Ein weiters Merkmal für ein echtes Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Berater seinem Unternehmen mehrmals wöchentlich Berichte darzulegen hat und vorgeschrieben bekommt, wieviel Arztbesuche er zu absolvieren hat und diese protokollieren muß.
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