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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gesetz

Sozial

Koalition

Das österreichische datenschutzgesetz


1. Finanz
2. Reform

Im Datenschutzgesetz werden folgende Begriffe und Ablürzungen verwendet:

DSG: Datenschutzgesetz
Daten: auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten);
Auftraggeber: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern automationsunterstützt verarbeitet werden;
Betroffener: jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Organe gelten bei der Besorgung behördlicher Aufgaben nicht als Betroffene;
Dienstleister: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist;
Datenverarbeitung: der Ablauf von Verarbeitungsschritten, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (Zweckes) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert erfolgen, wobei die Auswählbarkeit von personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach mindestens einem Merkmal in der jeweils eingesetzten Maschinen- und Programmausstattung vorgesehen ist;
Ermitteln von Daten: das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten für eine Datenverarbeitung;
Verarbeiten von Daten: das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung;
Benützen von Daten: jede Form der Handhabung von Daten einer Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten oder Übermitteln ist;
Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern;
Löschen von Daten:
a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen);
b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen);
Datenverkehr (Verwenden von Daten): das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen von Daten oder einer dieser Vorgänge.
Der Grundsatz des Datenschutzes:
Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.
Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.
Dadurch entstanden folgende Bestimmungen:
Jeder Auftraggeber darf nur jede Daten ermitteln, verarbeiten und verknüpfen, die für seine Aufgabe wirklich nötig sind.
Das Sammeln von Daten auf Vorrat, unnötige Weitergeben von Daten und Verknüpfen von Daten ist verboten.
Jeder Auftraggeber ist dazu verpflichtet, seine Verarbeitungen im Datenverarbeitungsregister registrieren zu lassen, damit jeder Betroffene sich informieren kann, welche Auftraggeber was verarbeiten.
Der Betroffene hat das Recht zu erfahren welche konkreten Daten über ihn von einem einzelnen Auftraggeber gespeichert und verarbeitet werden, die Möglichkeit falsche Daten über ihn richtigzustellen, bzw. zu löschen, wenn sie unrechtmäßigerweise gesammelt wurden.
Wenn der Auftraggeber den Auftrag an einen Dienstleister überträgt, ist er trotzdem für den Datenschutz der Daten verantwortlich.
Der Auftraggeber hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, daß die Daten gesichert werden, ordnungsgemäß verwendet werden, und nicht in die falschen Hände geraten.
Personal, das im nicht-öffentlichen Bereich mit geschützten Daten in Kontakt kommt, unterliegt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, dem Datengeheimnis, und muß vom Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht werden.
Zur Kontrolle des DSG werden mehrere Organe geschaffen: Die Datenschutzkommission, eine gerichtsähnliche Verwaltungsbehörde, die im öffentlichen Bereich Entscheidungen treffen kann, und der Datenschutzrat, der die Entwicklung verfolgen und Empfehlungen abzugeben hat.

Zuständigkeit:
Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Nachteile des DSG?
. Für den Betroffenen ist es zu mühsam, sich zu informieren und die Daten gegebenenfalls richtigzustellen.
. Das Datenschutzgesetz gilt nur in Österreich, nicht weltweit.
. Das DSG sieht juristischen Personen nicht als Betroffene an.
Der Inhalt des DSG unterliegt folgender Gliederung:

0. Grundrecht
1. Allgemeine Bestimmungen

2. Öffentlicher Bereich
3. Privater Bereich

4. Internationaler Datenverkehr
5. Kontrollorgane

6. Strafbestimmungen
7. Übergangs und Schlußbestimmungen

ENFOPOL
Was ist Enfopol?
Erarbeitet wurden die EU-Abhörpläne von der Arbeitsgruppe K 4 \"Polizeiliche Zusammenarbeit\" - in Englisch trägt die Gruppe die Bezeichnung \"Enforcement Police\". Alle Dokumente dieser Gruppe tragen daher das Kürzel ENFOPOL.
In diese Arbeitsgruppe gehen Papiere aus anderen informellen Arbeitsgruppen wie dem ILETS, dem International Law Enforcement Telecommunications Seminar ein. Referatsleiter der nationalen Polizeien, nicht nur von EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch der USA und Kanada, erarbeiten im ILETS gemeinsame Vorschläge und technische Richtlinien oder legen Standards fest. Das ILETS traf sich erstmals im November 1993 auf Einladung des FBI hin Quantico. Zu den Teilnehmern zählten einige EU-Länder, Kanada, Schweden, Norwegen, Finnland, Hong Kong, Australien, Neuseeland und die USA.
ILETS erarbeitete 1994 die International User Requirements (IUR) zum Abhören von Telekommunikation. In den USA kam es ziemlich schnell zu handfesten Ergebnissen: der auf den IUR basierende FBI-Vorschlag \"The Communications Assistance for Law Enforcement Act\" wurde im US-Kongreß verabschiedet und am 25. Oktober von US-Präsident Clinton unterzeichnet. Von Nicht-EU-Staaten wurden die IUR in einem Memorandum of Understanding als völkerrechtlich bindend gezeichnet. Die EU ist jedoch sechs Jahre später immer noch nicht viel weiter. Zwar wurden mit Beschluß des Rates der EU vom 17. Januar 1995 die IUR bereits umgesetzt - doch nur für Telekommunikation. Internet- oder Satellitenkommunikation wurde hier noch nicht erfaßt.
Die 3. Säule ist nicht, wie jetzt die Reaktionen der deutschen oder britischen Regierung auf die ENFOPOL-Kritik glauben machen wollen, ein zahnloser Tiger. Die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppen zielen pragmatisch auf eine verbesserte Kooperation. Das fängt bei der Formulierung technischer Richtlinien an, die dann von den nationalen Behörden übernommen werden und hört bei Europol auf. Rein organisatorisch dienen die Arbeitsgruppen der Vorbereitung politischer Entscheidungen in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Damit die Entscheidungen nicht widersprüchlich, sondern weitgehend konform ausfallen, werden sie in den Arbeitsgruppen fachlich vorbereitet. Die Arbeitsgruppen selbst formieren sich nach Bedarf zu bestimmten Themen und können, wie beim ILETS, auch Vorschläge aus Nicht-EU-Staaten bearbeiten. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden in sogenannte Lenkungsgruppen eingebracht. Es gibt drei Lenkungsruppen Asyl, Polizei und Justiz, die sich mit Fragen der Rechtshilfe und des Zivilrechts befassen. Diese Gruppen bereiten die Papiere für den sogenannten K-4-Ausschuß, der nach dem Artikel 4 des Maastrichter Vertrags benannt ist. Er koordiniert auf Staatssekretärsebene die Zusammenarbeit der nationalen Innen- und Justizressorts und fungiert als Vorstufe für die Beschlüsse der Minister.
Die flexible Strukturierung der EU-Arbeitsgruppen innerhalb der 3. Säule ermöglicht eine lockere, aber effektive Zusammenarbeit innerhalb eines Fachgebiets, ohne auf politische Rahmenbedingungen Rücksicht nehmen zu müssen. Nicht nur die Arbeitsgruppe ENFOPOL, sondern auch andere Gremien funktionieren ohne formelle Anbindung an herkömmliche Arbeitsstrukturen von Regierungen. Dieselben Leute, die in diesen Arbeitsgruppen sitzen, können in anderen Gremien der EU oder in internationalen Arbeitsgruppen wie dem ILETS sitzen. Über diese personelle Schiene können die Ergebnisse der Arbeitsgruppen reibungslos in die jeweiligen bürokratischen Kanäle eingeschleust werden. Das ganze Vorgehen ist keineswegs illegal, sondern im 1997 verabschiedeten Amsterdamer Vertrag ausdrücklich gewollt. Ziel ist die allmähliche Vereinheitlichung der Gesetzgebung in den einzelnen Mitgliedsländern und das politische Zusammenwachsen der Europäischen Union. Ratsempfehlungen haben daher, auch wenn sie rechtlich nicht bindend sind, enorme Signalwirkung und werden als europäische Legitimation nationaler Gesetzesanpassungen benutzt.
Anstatt nun das komplette Paket in eine Ratsempfehlung zu gießen, wird es in einzelne, leicht verdauliche Papiere zerteilt und durch verschiedene Arbeitsgruppen und Gremien wieder hochgespielt. Dazu gehört die in \"ENFOPOL 98 Rev 2\" getroffene Einigung darüber, daß die Regeln, die derzeit für das Abhören von Telekommunikation gelten, auch auf die neue Kommunikationstechnologien wie Satelliten- und Internetkommunikation angewendet werden sollen. Die damit verbundenen rechtlichen und technischen Probleme werden in anderen Papieren behandelt. So wird beispielsweise die brisante Kryptofrage und die Frage des grenzüberschreitenden Abhörens auf ein bislang unbeobachtetes Nebengleis verschoben.
Aus einem internen Memorandum des britischen Innenministeriums vom 8. Februar geht diese Strategie eindeutig hervor. Darin heißt es: \"Der Entschließungsentwurf wird separat vom Entwurf des gegenseitigen Rechtshilfeabkommens über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Kooperation in Abhörangelegenheiten behandelt.\" Explizit weist das Memo darauf hin, daß die Entschließung keine \"finanziellen Implikationen\" in sich birgt. Nach der Aufregung um die deutsche Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) gilt es als erwiesen, daß jede Vorgabe, aufgrund derer Provider Abhöreinrichtungen auf eigene Kosten installieren müssen, auf den erbitterten Widerstand der Wirtschaft stoßen wird. Um dennoch ans Ziel kommen zu können, werden daher die einzelnen Regelungsbereiche strikt voneinander getrennt und zeitlich separiert.
Die heute brisanteste und dringendste Frage ist; Welchen rechtlichen Status hat das Land mit der Iridium-Bodenstation, also Italien? Gelöst wird diese Frage nicht von der ENFOPOL-Arbeitsgruppe, sondern von einer juristischen Arbeitsgruppe namens JUSTPEN. Wollen deutsche Behörden wissen, was während eines Iridium-Handy-Gesprächs zwischen Hamburg und Frankfurt gesprochen wird, müssen sie nach geltendem Recht erst einmal einen Antrag bei einem deutschen Staatsanwalt stellen. Dieser muß mit den italienischen Behörden Kontakt aufnehmen und eine Genehmigung nach italienischem Recht einholen.
Die Arbeitsgruppe JUSTPEN hat im November 1998 den Entwurf eines Rechtshilfeabkommen vorgelegt, der vorsieht, daß das Abhören in \"Übereinstimmung mit den Anforderungen des inländischen Rechts\" stattfinden muß. Damit gelten die Rechte des Staates, der abhören will. Will also eine deutsche Behörde abhören, so kann sie dies nach ihren eigenen rechtlichen Regeln auf ausländischem Boden und unter Umständen mit ausländischen Bürgerinnen und Bürgern tun. Auf lange Sicht wäre daher eine Angleichung der unterschiedlichem nationalen Eingriffsbefugnissen nötig. Die Angleichung wird über die Jahre zu einem Grundrechtsdumping führen, wenn ein Staat mit vielen Eingriffsbefugnissen keine Rechte abgeben will und diejenigen Staaten mit höherem Grundrechtsschutz aus Gründen der Abhörbequemlichkeit folgen werden. Das wird jedoch eine Frage der nationalen Politik und damit auch der öffentlichen Diskussion sein.
Unter Ausschluß der Öffentlichkeit, abseits jeder parlamentarischen Kontrolle, arbeiten europäische Innenminister und höchste Sicherheitsbeamte _ auch österreichische _ an der Entwicklung eines totalen Überwachungssystems auf Basis bestehender und zukünftiger Daten- und Kommunikationsnetze.
Offiziell soll es der Bekämpfung von Schwerverbrechen und zum Schutz der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Informationsaustausch _ sei es in Form von Telefonaten über das Festnetz oder per Handy, Faxe, E-Mails bzw. jede Form der elektronischen Post _ soll von diesem System vollautomatisch erfaßt, elektronisch ausgewertet, seine ,,Brauchbarkeit\" gemäß eines Anforderungsprofils zugeordnet und an die institutionellen Interessenten weitergeleitet werden. Der Einsatz dieser in Entwicklung und teilweise bereits im Aufbau befindlichen Technik schließt nach den uns vorliegenden Informationen die Überwachung des gesamten Kommunikations- und Datenverkehrs sowie die Bewegungsprofile von Handybenutzern ein. Auch an die Telefon- und Kommunikationstechnik der nächsten Generation _ direkte Verbindung Handy-Satellit _ ist nach den Plänen und geheimen Vereinbarungen mit der Industrie gedacht worden. An der Umsetzung wird z.B. Im Iridiumprojekt bereits gearbeitet.
Was geht hier vor? Die genannte Entmündigung ist für diejenigen, die für dieses Papier verantwortlich sind (die Innen- und Justizminister der EG-Mitgliedsstaaten), das Himmelreich des lückenlos beobachteten und glasklar aufbereiteten Bürgers. Die neuen, schönen Bilderwelten werden dazu mißbraucht, in ungeahnter Form eine neue Behörde zu definieren. Sie heißt: \"Die Überwachungsbehörde\" (siehe Präambel). Wir haben damit eine Telekratie! Ihr einziges Ziel besteht darin, zu überwachen: Die staatlich legitimierte Bespitzelung, die uns an den NAZIS und der STASI verlorengegangen ist.
Im ENFOPOL-Papier wird nicht mehr und nicht weniger gefordert, als den gesetzlich ermächtigten Behörden, Zugriff auf den gesamten Fernmeldeverkehr einzuräumen - mit Erlaubnis zur Weitergabe der Information und zum zensierenden Eingreifen. Man stelle sich vor, die Post hätte sich das Recht herausgenommen, alle Briefe zu öffnen, an Dritte weiterzugeben und bei unliebsamem Inhalt verschwinden zu lassen, ohne daß der Adressat selbst von der Existenz des Briefes etwas erfahren darf.
In dem ENFOPOL-Papier wird zugleich eine besonders effiziente Überwachungsmethode eingeführt: Echtzeit-Überwachung. Damit die technologische Leistungsfähigkeit moderner Netzwerke optimal genützt wird ... (siehe Anforderungen Punkt 2). Orwells Vorahnung wird durch die \"Realtime-Bespitzelung\" (RTB) um eine kleine Delikatesse bereichert.
Von dieser Erkrankung der Öffentlichkeit, einer virtuellen Form der Tuberkulose (TB), haben Geheimdienste jahrezehntelang geträumt. Die neuen Medien machen es möglich. Sobald sich ein User (nicht mit Juso zu verwechseln) zukünftig in die Datennetze einloggt, darf er sich einer Tatsache sicher sein, daß alles, was er dort von sich gibt, in Zweifelsfällen gegen ihn verwendet wird - wenn nötig in Echtzeit, damit ein möglichst rasches Eingreifen gewährleistet ist (siehe Anforderungen Punkt 9). Leider wird er beim Eintritt in einen Netzwerkdienst nicht darauf hingewiesen; eine Rechtsbelehrung fehlt momentan noch und ist auch in Zukunft nicht vorgesehen.
In dem Papier liest man weiter, daß das Überwachungssubjekt als \"ständig innerhalb eines Netzes operierend angesehen\" wird (siehe Anforderungen Punkt 1.1). Dies ist eine phantastische Erkenntnis, sie bedeutet, daß sobald man in einem Netz operiert, wobei noch zu klären wäre, ob als Arzt, Wissensarbeiter oder Hacker, man sofort zum potentiellen Subjekt der Bespitzelung wird. D.h. auch jedes Kind, welches unschuldig das neue Bildungsinstrument Internet benutzt, kann bespitzelt werden.
Das ist Huxley\'s schöne neue Welt mit dem Big Brother kombiniert. Bereits eine im Alter von 5 Jahren getroffene staatsfeindliche Äußerung (\"Die spinnen, die Römer!\" - nichts anderes als die römischen Verträge können gemeint sein), wird als anti-europäische Bemerkung gespeichert und wird später gegen diese Person verwendet werden. Sollte das Kind außerdem mit dem Laptop des Vaters am Urlaubsort spielen, bleibt die Überwachung auch im Ausland sichergestellt. Denn es gilt das Prinzip des \'Überwachungs-Roamings\' (siehe Anforderungen Punkt 1.1, denn da steht\'s: \"Zugriff wird gefordert, wann immer das Überwachungssubjekt an das Internet angeschlossen ist\"). International koordinierte ÜberwachungsDatenbanken stellen sicher, daß das Kind auf globaler Basis, sozusagen von der Wiege bis zum Grab, flächendeckend und in Echtzeit überwacht wird.

 
 

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