. Rechts-, Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person (§12 IPRG):
- Ausschlaggebend ist Personalstatut der betroffenen Person.
- Erreichte Geschäftsfähigkeit geht durch Wechsel des Personalstatuts nicht verloren.
- Für Deliktsfähigkeit ist für Alters- und Statutsvoraussetzungen das Personalstatut, für den individuellen Geisteszustand das Deliktsstatut ausschlaggebend.
. Rechts-, Handlungsfähigkeit der juristischen Person (§10 IPRG):
- Ausschlaggebend ist Personalstatut, dh Recht des Sitzstaates.
- Personalstatut regelt Erwerb und Verlust, Umfang und Wirkung der Rechtsfähigkeit sowie Fragen der inneren und äußeren Organisation (Gesellschaftsstatut).
- Bei einer Sitzverlegung muss Rechtsfähigkeit auch dem neuen Sitzrecht entsprechen. So dies bei Sitzverlegung in der EU nicht der Fall ist, kann ein Verstoß gg die Niederlassungsfreiheit vorliegen. Nach hM muss es bei Sitzwechsel zwischen zwei EU-Staaten zur Anwendung der Gründungstheorie kommen.
- Frage der Registereintragung richtet sich nach dem Sachrecht des Registerortes.
. Namensrecht (§13 IPRG):
- Fragen über Familien-, Vor-, Pseudonymnamen etc sind nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Namensfeststellung zu lösen.
- Laut VwGH kommt es nach einem Wechsel des Personalstatus zu keiner neuen Beurteilung von vor dem Statutenwechsel vorgenommenen Namensänderungen.
|