Die Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung. Jeder, der Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt hat, kann Anzeige erstatten. Er braucht nicht der Geschädigte zu sein. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, jede Strafanzeige daraufhin zu überprüfen, ob Anlass zu einer Strafverfolgung besteht.
Die Erstattung einer Strafanzeige ist ein Recht, grundsätzlich aber keine Ver-pflichtung. Man muss nur dann rechtzeitig Strafanzeige erstatten, wenn man von dem Vorhaben oder der Ausführung besonderer, im Strafgesetzbuch im einzelnen aufgeführter schwerer Straftaten, wie z. B. Mord, Totschlag, Raub usw., zu einer Zeit glaubhaft Kenntnis erlangt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann.
Eine Strafanzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizeibehörde und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich erstattet werden. Wenn sie in mündlicher Form erfolgt, ist sie von dem annehmenden Beamten schriftlich niederzulegen.
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