Diese fordert eine Methode zur Ermittlung des Wahlergebnisses, die sicherstellt, daß die Zusammensetzung des gewählten Nationalrates möglichst vollkommen der Stimmenstärke der einzelnen wahlwerbenden Parteien entspricht:
Die Zahl der Mandate einer wahlwerbenden Partei soll sihc zur Gesamtzahl der zu vergebenden Abgeordnetensitze so verhalten, wie die für diese Partei abgegebenen. Stimmen zur Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich nach dem Bundes-Verfassungsgesetz daraus, daß sich die Aufteilung der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wahlkreise nachh dem Verhältnis ihrer Bürgerzahl (und nicht nach der Zahl etwa der Wähler oder Wahlberechtigten) richtet. Dadurch, daß die Mandatsverteilung getrennt nach den unterschiedlichen Bürgerzahlen aufweisenden Wahlkreisen und nicht einheitlich für das ganze Bundesgebiet durchgeführt wird, ergibt sich, daß im ganzen gesehen der Stimmenanteil der einzelnen wahlwerbenden Parteien nicht immer völlig ihrem Anteil an der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
Einteilung erfolgt in Landeswahlkreise, entsprechend der Bundesländer, in denen 43 Regionalwahlkreise zusammengefaßt sind. Diese Gliedern sich dann weiter in Stimmbezirke.
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