Wenn Behinderungen durch Personen am Ereignisort den Einsatz stören, können diese verwiesen werden, d.h. sie bekommen von dem zuständigen Beamten ein Aufenthaltsverbot mit bedingtem Zeitraum. Während des Einsatzes darf die Person demnach weder weiter stören noch am Ereignisort bleiben, sonst darf dieser vorläufig an anderer Stelle festgehalten werden.