Dieser umfaßt folgende Schutzmaßnahmen für Schwangere und für Frauen nach der Entbindung:
. Die Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber zu melden, der sie dem Arbeitsinspektorat melden muß
. Während der Schwangerschaft darf die Frau keine Arbeiten durchführen, die sie, oder ihre "Leibesfrucht" gefährdet. Kann ihr keine andere Arbeit zugeteilt werden, hat sie Anspruch auf die Entgeltfortzahlung (relatives Beschäftigungsverbot)
. Untersagt sind Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
. 8 Wochen vor und nach der Entbindung herrscht absolutes Beschäftigungsverbot
. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Geburt
. Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillpausen(45 min/ 4,5 Stunden oder 90 min / 8 Stunden täglicher Arbeitszeit)
. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Karenzurlaub von 2 Jahren (oder 1 Jahr und 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung)
. Kündigungs-, und Entlassungsschutz
Frauenarbeitsschutz
Das Gesetz verbietet die Arbeit für Frauen während der Nacht (20h - 6h). Ausnahmen sind z.B. leitende Angestellte oder Frauen in Gesundheitsberufen. In der EG wird dieses Gesetz als gleichheitswidrig und diskriminierend angesehen.
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