Die Verlobung ist ein familienrechtlicher Vertrag, und zwar eine Art "Vorvertrag" zur Ehe. Während man sonst auf Grund eines Vorvertrages auf Abschluß des Hauptvertrages klagen kann, ist das bei der Verlobung nicht der Fall. Die Braut kann also nicht den Bräutigam auf Eingehung der Ehe klagen, ebensowenig umgekehrt.
Die Regelung ist durchaus einleuchtend und vernünftig, weil eine Ehe ausschließlich auf gegenseitiger Zuneigung, nicht aber auf Zwang aufgebaut sein soll. Das heißt aber nicht, daß die Verlobung überhaupt keine Rechtswirkungen hätte. Diese erkennt man am besten an den Auswirkungen eines Verlöbnisbruches. Zwar kann das Verlöbnis nicht durch ein Angeld, eine drohende Konventionalstrafe oder eine Bürgschaft gesichert werden, ein Verlobter kann nicht einmal eine Schenkung für den Fall, daß die Ehe nicht zustande kommt, gültig versprechen. Zwei Wirkungen hat die Verlobung aber doch, nämlich
. Ersatzansprüche bei Verlöbnisbruch
. Anspruch auf Rückforderung der Verlöbnisgeschenke bei Lösung der Verlobung
Wer ist nun überhaupt anspruchsberechtigt? Nach dem Gesetz "der Teil, von dessen Seite keine begründete Ursache zu dem Rücktritt entstanden ist". Es ist also keineswegs so, daß immer jener Teil, der von der Verlobung zurücktritt, dem anderen Partner schadenersatzpflichtig ist. Das gilt nur dann, wenn ihm der andere keine "begründete Ursache" zu diesem Schritt gegeben hat. Liegt also eine wichtige Ursache vor, dann ist jener Verlobte schadenersatzpflichtig, der sie gegeben hat, und nicht derjenige, der sie zum Anlaß für den Rücktritt genommen hat.
Diese Ursache muß nicht immer auf Verschulden oder moralischer Verwerflichkeit beruhen. Wer beispielsweise an einer ansteckenden Krankheit leidet, setzt völlig unverschuldet eine solche Ursache (wenn sie dem Partner bei Eingehung der Verlobung nicht bekannt war) und ist dennoch schadenersatzpflichtig. Die Ursache muß auch nicht in der Person der Brautleute selbst, sondern kann etwa darin liegen, daß der Vater des Bräutigams oder der Braut wegen eines schweren Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Kurz zusammengefaßt: Schadenersatzpflichtig ist jener Teil, der entweder die Verlobung ohne triftige Gründe aufgelöst oder dem anderen eine wichtige Ursache für die Auflösung geliefert hat.
Brautgeschenke dritter Personen können zurückgefordert werden, wenn die Schenkung "mit Rücksicht auf die künftige Ehe" erfolgt und es sich um Gegenstände von einem gewissen bleibenden Wert handelt (z.B. um Einrichtungsgegenstände, um Geschirr für den gemeinsamen Haushalt oder um wertvollen Familienschmuck). Gelegentliche Aufmerksamkeiten fallen nicht darunter. Rückforderungsberechtigt ist nur, wer nicht selbst am Scheitern der Verlobung schuldtragend ist. Wenn daher die Brautmutter durch Zank- und Streitsucht, Tratschereien und Gerüchteverbreitung die Verlobung zur Auflösung gebracht hat, dann kann sie die von ihr den Brautleuten gemachten Geschenke keinesfalls zurückverlangen.
|