Aufgrund der geschilderten Umstände und der Praxis des Bestrafungssystems kann die für die Konzentrationslager offiziell dargestellte ´Disziplinar- und Strafordnung für Gefangene´ nur als eine Farce angesehen werden. Die Situation der Häftlinge verschlechterte sich deutlich nach der Institutionalisierung des Strafenkataloges, sie waren nun der Willkür ihre Aufseher und zusätzlich den offiziellen Strafen ausgeliefert. Nach dem Willen Eickes sollten die Strafbestimmungen die Gefangenen in doppelter Hinsicht treffen. Neben die Bedrohung mit den gefürchteten Lagerstrafen trat eine im Paragraphen 19 der Strafordnung dargelegte Herauszögerung der Haft um mindestens 4 Wochen pro verhängter Nebenstrafe bis hin zu einer Entlassungssperre für Häftlinge in Einzelhaft. Um von den Vorgängen in den Konzentrationslagern keine Nachrichten mehr an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, wurden in den Paragraphen 8 und 11 - bei Androhung der Todesstrafe (§11) - entsprechende Verbote festgelegt. Offensichtlich hatte Eicke aus den Fehlern seines Vorgängers Wäckerle gelernt.
Weiterhin sollte die ´Disziplinar- und Strafordnung für Gefangene´ rechtliche Probleme mit der Justiz und der Öffentlichkeit verhindern und die eigentliche Funktion der nationalsozialistischen Konzentrationslager vertuschen: unter SS-Willkür stehende, rechtsfreie Zonen der Unmenschlichkeit und der Barbarei zur Isolierung und Vernichtung von Menschen, die auf irgendeine Weise nicht in das System des NS-Regimes paßten.
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