(1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá
1. sch"dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile
und erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden k"nnen,
2. Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere
durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur
Emissionsbegrenzung,
3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem"á und
schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht
m"glich oder unzumutbar sind, als Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls
der Allgemeinheit beseitigt, und
4. entstehende W"rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die
sich zur Abnahme bereit erkl"rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach
Art und Standort der Anlagen technisch m"glich und zumutbar sowie mit den
Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen
nutzbare W"rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die
entsprechend den in der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Anforderungen
nach Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden mssen.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch"dlichen
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
hervorgerufen werden k"nnen und
2. vorhandene Reststoffe ordnungsgem"á und schadlos verwertet oder als
Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt
werden.
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