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Das modell dachau: von den sonderbestimmungen zur strafordnung


1. Finanz
2. Reform

Das Konzentrationslager Dachau, das im März 1933 errichtet wurde, glich in den ersten Monaten seines Bestehens den meisten der sogenannten \"wilden KL\". Das bedeutete, daß die Häftlinge in hohem Maße der Willkür und dem Terror der SS-Wachmannschaften ausgesetzt waren, für die - wenn überhaupt - nur sehr allgemeine Dienstvorschriften bestanden. Die von der Lagerleitung unter Dachaus erstem Kommandanten Wäckerle geförderte Verhaltensweise der Wachmannschaft, den wehrlosen Häftlingen in jeglicher Form ihre Macht spüren zu lassen, konnte sich so ungehindert entfalten.
Als 1933 die Staatsanwaltschaft des Landgerichtes München II wegen vier in der zweiten Maihälfte 1933 in Dachau ermordeter Häftlinge Ermittlungen anstellte, stellte sich u.a. heraus, daß Wäckerle mehrere \"Sonderbestimmungen\" für die Gefangenen schriftlich festgelegt hatte. Diese waren ein erster, offenbar von Himmler inspirierter Versuch, die Behandlung der Häftlinge im Lager in ein System von Strafen und Strafklassifikationen zu pressen. Nach den Sonderbestimmungen galt im Lager das \"Standrecht\", bei Fluchtversuchen sollte ohne Anruf von der Waffe gebrauch gemacht werden. Weiterhin wurden zahlreiche strafbare Handlungen aufgezählt, die zumeist mit nach der Schwere des Vergehens gestaffeltem Arrest bis zu drei Monaten geahndet wurden. Strenger Arrest bedeutete dabei Einzelhaft in einer vollkommen dunklen Kammer bei Wasser und Brot. Der §8 der \"Sonderbestimmungen\" legte darüberhinaus bestimmte mit dem Tode zu bestrafende Vergehen fest, wozu tätliche Widersetzung, Anstiftung zum Ungehorsam oder der Versuch dazu zählten. Schließlich war auch eine interne Klassifizierung der Gefangenen in drei Klassen vorgesehen, die sich in Unterbringung und Verpflegung voneinander unterschieden. Zunächst sollten die meisten Häftlinge in die mittlere, \"normale\" Klasse II eingestuft werden, um dann je nach Verhalten in die bessere Klasse I oder die Strafklasse III überführt zu werden. Die erste Klasse galt als Entlassungsstufe, in die die Häftlinge bei guter Führung nach drei Monaten gelangen konnten. Die dritte Stufe war besonders für \"Bonzen\", \"Juden\" und Gefangene, \"deren Vorleben eine besonders scharfe Beaufsichtigung erforderte\", vorgesehen und hatte eine Entlassungssperre und Drohung der physischen Vernichtung zur Folge. Den Häftlingen wurde die Einstufung nicht bekanntgegeben, sie konnte nur indirekt aus den Haftbedingungen erschlossen werden.
Die Gerichtsbarkeit wurde ausnahmslos durch den Kommandeur des Lagers ausgeübt, das Verfahren für die Aburteilung der mit der Todesstrafe bedrohten Fälle (§8) sah wie folgt aus:
\"Alle unter §8 fallenden Fälle werden durch ein Lagergericht abgeurteilt, welches sich zusammensetzt aus dem Kommandeur des Lagers, einem oder zwei von dem Lagerkommandanten zu bestimmenden Offizieren und einem der Wachtruppe angehörigen SS-Mann. Die Anklagebehörde wird ebenfalls von einem von dem Lagerkommandeur zu bestimmenden, der Lagerkommandantur angehörigen SS-Mann ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Lagergerichts. Vorsitzender ist der jeweilige Kommandeur des Lagers.\"

Obwohl die tatsächliche Anwendung der \"Sonderbestimmungen\" und insbesondere das Verfahren der Verhängung lagereigener Todesstrafen in Dachau fraglich ist, zeigt sich doch ein erster Schritt in Richtung einer Systematisierung des Terrors und der Willkür gegenüber Gefangenen und einer Festlegung bestimmter Richtlinien in der Häftlingsbehandlung. Wie 1935 ein Berliner Generalstaatsanwalt jedoch zutreffend feststellte, bewegten sich die Dienstvorschriften und Erlasse außerhalb des zulässigen Rechts. Das Bestreben Himmlers, die Konzentrationslager als dem SS-Recht unterstellte Bezirke außerhalb der ordentlichen Justiz und der Strafgesetze zu organisieren, wird durch diese Vorgehensweise deutlich. Nachdem die Münchener Staatsanwaltschaft, der die \"Sonderbestimmungen\" ausgehändigt worden waren, Ende Mai 1933 den bayrischen Justizminster ersuchte, Nachprüfungen bezüglich der Zulässigkeit dieser Bestimmungen, des Standrechtes und der Todesstrafe vorzunehmen, erhob sie am 1. Juni 1933 gegen den Lagerkommandeur Wäckerle, den Lagerarzt Dr. Nuernbergk und den Kanzleiobersekretär Mutzbauer von der Lagerkommandantur Anklage wegen Mordbegünstigung (Mordfälle der Häftlinge Nefzger, Schloß, Dr. Strauss und Haussmann). Himmler mußte den unhaltbar gewordenen Wäckerle absetzen, machte jedoch auch später zusammen mit den ihm unterstellten Lagerkommandeuren von ähnlichen Strafandrohungen gebrauch.
Ende Juni 1933 begann eine neue Phase der Institutionalisierung eines KL-Strafsystems. Unter der Leitung des neuen Dachauer Kommandanten, SS-Oberführer Theodor Eicke, fand eine weitere Systematisierung der Häftlingsbehandlung und -bestrafung statt. Außerdem wurden detaillierte Dienstvorschriften für die Wachtruppe und eine Regelung der Kompetenzenverteilung erarbeitet. Dies kam u.a. in der am 1. Oktober 1933 erlassenen, zur \"Aufrechterhaltung der Zucht und Ordnung\" dienenden ´Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager´ und den ´Dienstvorschriften für die Begleitposten und Gefangenenbewachung´ zum Ausdruck. Die neue, dokumentarisch nur unvollständig überlieferte Disziplinar- und Strafordnung beinhaltete eine Vielzahl der Punkte und Prinzipien der ursprünglichen \"Sonderbestimmungen\" Wäckerles. Der Lagerkommandant behielt nach wie vor die volle Strafgewalt und war nur dem Politischen Polizeikommandeur (Himmler) persönlich verantwortlich. Die neue Ordnung erklärte in den ersten beiden Paragraphen, daß in den Lagern das Standrecht gelte und bei Widerstand und Fluchtversuchen ohne Anruf von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden würde.
Ein abgestuftes System von Arreststrafen (8, 14, 21 und 42 Tage strengen Arrest) und eine Einzelhaft bei Wasser und Brot wurde ebenfalls beibehalten. Als neue, künftig in allen KL eingeführte Strafart kam die Prügelstrafe hinzu. Vorgesehen waren dabei 5 bis - in der Regel - 25 Stockhiebe, die auch zusätzlich zu einer Arresthaft angeordnet werden konnten. Um die Prügelstrafe als ordentlichen Strafvollzug darzustellen und der Willkür eines einzelnen Bewachers zu entziehen, mußte die Strafe laut Anordnung von Eicke vor der angetretenen Truppe der SS-Wachmannschaft, den Häftlingen und dem Lagerkommandeur bzw. Schutzhaftlagerführer von mehreren SS-Leuten (später auch Häftlingen) vollzogen werden, nachdem sie vom Inspekteur der KL genehmigt worden war. Die Ausführung dieser Strafe durch mehrere Peiniger sollte die Mißhandlung unpersönlich und anynom machen und die Angehörigen der Wachtruppe, die zu jener Aufgabe jederzeit kommandiert werden konnten, an eine solche Art des Strafvollzuges gewöhnen. Auch sah Eickes Disziplinar- und Strafordnung, wie schon die \"Sonderbestimmungen\", für bestimmte Vergehen die Todesstrafe vor. Nach Paragraph 11, 12 und 13 wurde u.a. mit dem Tode bestraft, wer \"zum Zwecke der Aufwiegelung\" politisiert oder sich mit anderen dazu zusammenfindet, gegnerische \"Greuelpropaganda\" weitergibt, einen \"Posten tätlich angreift\", den \"Gehorsam verweigert\", Meuterei in irgendeiner Form oder vorsätzliche Sabotage betreibt. Die Todesstrafe wurde durch Erhängen oder Erschießen vollzogen. Die Ordnung sah auch ein Beschwerderecht vor, jedoch wurde, wer eine Beschwerde auf unwahre Behauptungen stützte, mit Schlägen und Arrest bestraft. So gestaltete sich dieses Recht für den sich beschwerenden Gefangenen eher zu einer Bedrohung. Die Aussage eines SS-Mannes hatte von vornherein ein Vielfaches an Gewicht und das Abstreiten einer solchen Behauptung hieß, den SS-Mann der Lüge zu bezichtigen, was sehr gefährlich war.
Bei der Schulung der SS-Wachtruppe wurde besonders betont, daß die Häftlinge mit äußerster, aber unpersönlicher und disziplinierter Härte zu behandeln seien. Der spätere Auschwitzer Kommandant Rudolf Höß berichtete von seiner Ausbildungszeit im KL Dachau unter Eicke 1934:
\"Jede Spur von Mitleid zeige den ´Staatsfeinden´ eine Blöße [...] Jegliches Mitleid mit ´Staatsfeinden´ sei eines SS-Mannes unwürdig [...] Eicke hatte den Begriff ´gefährliche Staatsfeinde´ so eindringlich und überzeugend in seine SS-Männer hineingetrommelt, daß jeder, der es nicht besser wußte, fest davon durchdrungen war [...] Eickes Absicht war, seine SS-Männer durch seine dauernden Belehrungen und entsprechenden Befehle...von Grund auf gegen die Häftlinge einzustellen, sie auf die Häftlinge scharf zu machen [...]\"

Um der Häftlingsbehandlung und -bewachung den Anschein eines streng reglementierten Vollzuges zu geben, wurde am 1. Oktober 1933 zusammen mit der Strafordnung auch eine Dienstvorschrift für Begleitposten und Gefangenenbewachung in Dachau eingeführt. In ihr war u.a. das Verfahren des Häftlingsappells, des militärisch geordneten Abmarsches der Häftlingskolonnen zur Arbeit, die Pflichten der Torwache und Begleitposten, der Kontrollen und sogar der Wortlaut einzelner Kommandos, der Abstand, den die Posten von den Häftlingen zu halten hatten, die Form der Ehrenbezeugung, die die Häftlinge leisten mußten, das Laden und Entsichern des Gewehres usw. detailliert ausgeführt und geregelt. Ausdrücklich hieß es:
\"Den Begleitposten obliegt lediglich die Bewachung der Gefangenen. Sie richten ihr Augenmerk auf das Verhalten derselben bei der Arbeit. Träge Gefangene sind zur Arbeit anzuhalten. Streng untersagt ist jedoch jede Mißhandlung und Schikane. Ist ein Gefangener bei der Arbeit nachlässig und faul, oder gibt er freche Antworten, dann stellt der Posten den Namen fest. Nach Dienstschluß erstattet er Meldung. Selbsthilfe bedeutet Mangel an Disziplin [...] Der SS-Mann hat Stolz und Würde zu zeigen [...] Dem SS-Posten ist es verboten, außerdienstliche Gespräche mit Gefangenen zu führen [...]\"

Im Falle eines Anzeichens von Flucht oder Gefangenenmeuterei waren die Bestimmungen zum sofortigen Gebrauch der Schußwaffe besonders deutlich:
\"Wer einen Gefangenen entweichen läßt, wird festgenommen und wegen fahrlässiger Gefangenenbefreiung der bayrischen politischen Polizei übergeben. Versucht ein Gefangener zu entfliehen, dann ist ohne Anruf auf ihn zu schießen. Der Posten, der in Ausübung seiner Pflicht einen Gefangenen erschossen hat, geht straffrei aus. Wird ein Posten von einem Gefangenen tätlich angegriffen, dann ist der Angriff nicht mit körperlicher Gewalt, sondern unter Anwendung der Schußwaffe zu brechen. Ein Posten, der diese Vorschrift nicht beachtet, hat seine fristlose Entlassung zu gegenwärtigen. Meutert oder revoltiert eine Gefangenenabteilung, dann wird sie von allen aufsichtsführenden Posten beschossen. Schreckschüsse sind grundsätzlich untersagt.\"

Der Zusatz \"ohne Anruf\" legitimierte die Praxis, Häftlinge auch ohne Fluchtversuch erschießen zu können. Obwohl es sich in derartigen Fällen von \"Erschießungen auf der Flucht\" oder bei \"Widerstand\" strafrechtlich eindeutig um Mord bzw. Totschlag handelte, stellten die zuständigen Staatsanwaltschaften in der Regel auch schon zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen ein und erhoben keine Anklage, obschon man sich in ausgedehnten Kreisen der Justiz des Unrechts durchaus bewußt war. In einem Berliner Fall einer Häftlingstötung im KL Columbia-Haus legt der Berliner Generalstaatsanwalt offen:
\"Die Dienstvorschrift könne die Beschuldigten nicht entlasten. Da sie sich nicht als gesetzliche Bestimmung darstellt, kann sie die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beschuldigten nicht bestreiten. Es handelt sich hier um ein bedauerliches Auseinanderklaffen von Dienstanweisungen und rechtlich Zulässigem.\"

So wurde Dachau unter Eicke, der im Mai 1934 von Himmler beauftragt wurde, eine Neuorganisation und Vereinheitlichung der gesamten Konzentrationslager vorzunehmen, zum Modell für die anderen Konzentrationslager. Nachdem Eicke am 4. Juli 1934 zum \"Inspekteur der KL und SS-Wachverbände (SS-Totenkopfverbände)\" ernannte worden war, übte er zusammen mit Himmler den stärksten Einfluß auf Organisation und Verhalten der SS-Wachtruppe aus und wurde auch rangmäßig den anderen engen Mitarbeitern Himmlers (Heydrich, Pohl) gleichgestellt. Die von ihm erarbeitete Strafordnung und Dienstvorschrift des Bewachungspersonals wurde nachweislich auch von den anderen KL übernommen.
Während die 1933 in Dachau entwickelten allgemeinen Postenvorschriften dem Sinne nach bis Kriegsende galten , änderten sich bestimmte Vorschriften des Strafkataloges im Laufe der Zeit. Da die Vollstreckung der Todeststrafen, wenn sie nicht glaubhaft als Erschießung auf der Flucht oder infolge von Widerstand dargestellt werden konnten, zumindest in den ersten Jahren nach 1933 strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft geahndet werden konnte, erließ Eicke selbst zu dieser Zeit eine \"geheime Gegenorder\", wonach diese scharfen Strafbestimmungen in der Praxis nicht zur Anwendung gelangen und lediglich zur Einschüchterung der Häftlinge dienen sollten. Aufgrund der immer zahlreicher werdenden unnatürlichen Todesfälle in den Konzentrationslagern und der damit einhergehenden Bedenken der Justiz erließ im Oktober 1935 auch die Gestapo besondere Richtlinien für die KL, die die Kommandanten verpflichteten, nicht ärztlich einwandfrei festgestellte natürliche Tode umgehend bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Damit sollte der Willkür der Kommandanten zumindest in der Theorie ein Riegel vorgeschoben werden.
Aus einem Schreiben des Kommandanten des KL Columbia-Haus geht hervor, daß schon um 1935 die Lagerleiter nicht berechtigt waren, die schwersten Strafen eigenmächtig zu verhängen, selbst die Prügelstrafe mußte vom Inspekteur der KL genehmigt werden. Die willkürlichen Tötungen von Häftlingen wurden so in den Jahren des \"geregelten Schutzhaftvollzuges\" zwischen 1935/36 und 1939 sporadischer, Mißhandlungen und Tötungen von Gefangenen durch SS-Wachmannschaften waren aber, wenn auch auf ein im Verhältnis geringeres Maß eingedämmt, durchaus keine Seltenheit.
Da die Konzentrationslagerhäftlinge seit Mitte 1941/42 in zunehmenden Maße in wichtigen Bereichen der Kriegswirtschaftsproduktion eingesetzt wurden, begann man seitens der SS aus eigenem Interesse heraus die auf Terror, Unterdrückung und Diskriminieung aufgebauten früheren Regeln des inneren Lagerbetriebes aufzulockern. Viele Schikanen und Strafarbeiten wurden eingeschränkt oder gar verworfen. Am 2. Dezember 1942 erfolgte von Himmler der Runderlaß an die Lagerkommandanten, daß die Prügelstrafe zukünftig nur als letztes Mittel anzuwenden sei, wenn andere Strafen, wie Arrest, Essensentzug oder Strafarbeit, wirkungslos geblieben seien oder falls eine besondere Abschreckung, z.B. bei Flucht oder Sabotage, beabsichtigt sei:
\"Der RFSS hat darauf hingewiesen, daß die Prügelstrafe kein Instrument für [...] Kommandeure, Aufsichtshabende oder Aufseherinnen ist, die zu faul und unfähig sind, zu erziehen [...] Die bisher hier zur Genehmigung vorgelegten Strafverfügungen haben eindeutig gezeigt, daß der Sinn und Zweck der härtesten Lagerstrafen [Prügelstrafe] in den meisten Fällen nicht erkannt worden ist.\"

Seit 1942/43 wurde zum Zwecke der maximalen Produktivität der Häftlinge in den Betrieben sogar eine \"Prämien-Ordnung\" festgelegt, die den Häftlingen bei guter Arbeitsleistung Vergünstigungen ermöglichte:
\"Häftlinge, die sich durch Fleiß, Umsicht, gute Führung und besondere Arbeistleistung auszeichnen, erhalten künftig Vergünstigungen. Diese bestehen in Gewährung: 1. Hafterleichterung, 2. Verpflegungszulagen, 3. Geldprämien,
4. Tabakwarenbezug, 5. Bordellbesuch.\"

Im ganzen gesehen lief der massenhafte Einsatz von Zwangsarbeitern aus den KL jedoch auf einen rücksichtslosen Verschleiß der Häftlinge hinaus, da die psychischen und physischen Bedinungen, unter denen sie arbeiten mußten, einer Steigerung der Arbeitsleistung und Produktivität rigoros entgegenstanden. Die Steinbrüche von Mauthausen sind diesbezüglich ein Beispiel für eine vorsätzliche Vernichtung der Häftlinge durch Arbeit. Auch für die Zwangsarbeiter in den Farb- und Lackbetrieben der IG Farben oder in den Stollen des KL Dora-Mittelbau wurde eine Lebenserwartung von nur ungefähr sechs Monaten veranschlagt.

 
 

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