Befragungsaktionen sind örtliche Fahndungsmaßnahmen, die den Zweck verfolgen, Personen zu ermitteln, die
- Beobachtungen im Zusammenhang mit der Tat gemacht haben,
- Auskünfte geben können, die der Tataufklärung , wenn auch nur indirekt und im Zusammenhang mit anderen Erkenntnissen, dienlich sein können.
Befindet sich der Tatort in einer Wohnung oder in einem Gebäude, so sind die Bewohner derjenigen Häuser in eine solche Fahndungsmaßnahme einzubeziehen, von denen aus Sicht- und/oder Hörkontakt zum Tatort besteht.
Liegt der Tatort im Freien, sind im Tatortbereich, dem mutmaßlichen Tatzeitraum entsprechend, Straßenpassanten nach tatrelevanten Beobachtungen oder Feststellungen gezielt zu befragen. Diese Maßnahme berücksichtigt die Erfahrung, dass eine Vielzahl von Bürgern zu bestimmten Zeiten täglich bestimmte Wegstrecken passieren. Sie kommen deshalb als potentielle Zeugen in Frage.
Gleiches gilt bei entsprechender Sachlage für die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel.
Befragungsaktionen gehen von der Erkenntnis aus, dass oft Zeugen einer Straftat
- Beobachtungen der Polizei gegenüber zurückhalten. Sie sind erst nach direkter Ansprache bereit, ihre Kenntnisse mitzuteilen.
Andererseits können sie häufig
- die Bedeutung ihrer Beobachtung für die Mordermittlung von sich aus nicht erkennen, weil ihnen die Zusammenhänge nicht offenbar sind.
Befragungsaktionen sind zu wiederholen. Der in Frage kommende Personenkreis ist lückenlos durch Befragen zu erfassen.
Lautsprecherdurchsagen, Flugblätter, Postwurfsendungen
Ausstellung von Gegenständen
Durch das Ausstellen von Gegenständen, die mit der Mordsache in Verbindung stehen, sollen
- Bürger auf die Straftat und auf die ausgestellten Gegenstände aufmerksam gemacht werden,
- Hinweise erlangt werden, die im Zusammenhang mit den Ausstellungsstücken stehen, und auf Tat oder Täter hindeuten.
Das Tatwerkzeug, welches am Tatort sichergestellt worden ist, sonstige Gegenstände, die der Täter am Tatort zurückgelassen hat und die Rückschlüsse auf die Person des Täters zulassen.
Auffällige Gegenstände, wie Schuhwerk des Täters, die aufgrund von Spuren rekonstruiert worden sind.
Die Bekleidung des Opfers o.ä.
Die Ausstellung von Gegenständen ist nur dann angebracht, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der Eigenart der auszustellenden Gegenstände und nach den Umständen des Delikts Hinweise durch die Ausstellung zu erwarten sind.
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