Dieser Código de Comercio beschrieb in seinem zweiten Buch: "los contratos de comercio" im dritten Titel: "de las compañías o sociedades" die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen: las sociedades anónimas, las sociedades en comandita, las sociedades de capital e industria, las sociedades accidentales und las sociedades colectivas. Dazu kommt noch die sociedad civil, dem Gegenstück zur deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche im código civil beschrieben wird. Aus der systematischen Einordnung in das Buch über die Handelsverträge, ließ sich der Wunsch des Gesetzgebers abzulesen, dass Handelsgesellschaften als ein Zusammenschluss von Vertragspartnern zu sehen ist. Diese Gesellschaftsformen waren allerdings vielmehr als Vorschläge zu verstehen, da es bis 1972 möglich war, sich frei eine andere als die gesetzlich beschriebenen Formen zu wählen. 1972 wurde das Gesetz Nr. 19.550 erlassen. Dieses kodifizierte das Recht der Gesellschaften auf 389 Artikeln neu. In vier Kapiteln wurde ein neues Gesellschaftsrecht geschaffen, welchen den alten dritten Titel im "Código de comercio" komplett ersetzte. Unter den ehemaligen Artikeln finden sich inzwischen lediglich noch Verweisungen auf das Ley 19.550. Es beginnt mit einem allgemeinen Teil der für alle Gesellschaftsformen verbindlich ist. Dort finden sich allgemeine Definitionen zur Rechtsnatur von Handelsgesellschaften, Eintragungs- und Publikationspflichten, sowie Regulierungsvorschriften über fehlerhafte Gesellschaften und über das Ausscheiden von Gesellschaftern. Im Kapitel II werden die einzelnen Gesellschaftsformen behandelt. Bemerkenswert ist die Normierung des Joint Ventures als Gesellschaftsform im Kapitel III. Kapitel IV beschreibt lediglich die Anwendung und erklären die Normen als in den Código de comercio integriert.
Bemerkenswert sind noch die Einführung der "Sociedad de Responsabilidad Limitada" im Jahre 1926. Sie war per Definition zunächst keine eigene Rechtsform, stellte aber rein faktisch das Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland dar. Es sollte kleinen und mittleren Firmen ermöglichen ihre Haftung zu beschränken. Eine Normierung erfolgte schließlich durch das Ley 19.550. Weiterhin existieren die "Agrupacíon de colaboracíon" und die "Union transitoria". Diese sind Organisationsformen für Joint Ventures zwischen Gesellschaften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
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