(2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten
solche radioaktiven Abf"lle, die nicht an Anlagen nach õ 9 a
Abs. 3 abzuliefern sind und fr die wegen ihrer geringfgigen
Aktivit"t keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgtern vor den Gefahren der Kernenergie und der
sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach õ 9 a Abs. 2
Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.
(3) Fr die Anwendung der Vorschriften ber die Haftung und
Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage,
Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und
Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu
diesem Gesetz.
(4) Pariser sbereinkommen bedeutet das sbereinkommen vom 29. Juli
1960 ber die Haftung gegenber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976
(BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982
(BGBl. 1985 II S. 690).
(5) Brsseler Zusatzbereinkommen bedeutet das
Zusatzbereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser sbereinkommen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II
S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985
II S. 690).
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