Staatsvertrag:
Teil I: politisch und territoriale Bestimmungen
Art. 1: Wiederherstellung Ö. als freier und unabhängiger Staat
Art. 2: Wahrung der Unabhängikeit Ö.
Art. 4: Verbot des Anschlusses
Art. 5: Grenzen Ö.
Art. 6: Menschenrechte
Art. 7: Rechte der Minderheiten...
Teil II: militärische Luftfahrt- Bestimmungen...
Teil III: Zurückziehen der Alliierten Streitkräfte
1.10 Neutralität erklärt (26.10.1955)
BV- G vom 26.10.1955 über die Neutralität Ö.:
Art. I:
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Ö. aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Ö. wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel aufrechterhalten und verteidigen.(siehe BV- G Art. 9a)
(2) Ö. wird zur Sicherung dieser Zwecke im aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Art. II
26.11.1955 Rußland nimmt die Erklärung zur Kenntnis
1958 Unterzeichnung der europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
1960 Betritt zur EFTA (Europ. Freihandelszone)
1972 Sonderabkommen mit der EG
1975 Ergänzung der BV: umfassende Landesverteidigung
1992 Unterzeichnung des EWR- Abkommens
1994 Volksabstimmung über die EU
1995 Beitritt zur EU => Verfassungsänderung???
Durch den EU- Beitritt Ö. werden die Grundprinzipien der ö. BV (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beirtrittsvertrag (dessen Abschluß sich auf das im Entwurf vorliegende BV- G stützt) umgestaltete Ausprägung bestehen.
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