. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
Dem ausscheidenden Gesellschafter wird seine Einlage zurückbezahlt.
Er haftet weiterhin für Verbindlichkeiten (nicht unbedingt fällig) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Er kann jedoch spätestens 5 Jahre nach Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch Einrede auf Verjährung erheben.
Er haftet grundsätzlich nicht für Gesellschaftsschulden, die erst nach seinem Ausscheiden begründet wurden. Problematisch kann es jedoch diesbezüglich werden, sollte dieser seine Ausscheidung nicht im Firmenbuch eingetragen haben.
. Haftung des Neugesellschafters
Der Neugesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem anderen Gesellschafter (Altgesellschafter).
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