Der Gläubiger setzt das gerichtliche Mahnverfahren ein, wenn er denkt, daß seine Forderungen auf diesem Wege schneller und kostengünstiger beglichen werden, als wenn er eine Klage anstrebt.
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Mahnbescheid (Mahnung durch das Gericht), dessen Erlaß beim Amtsgericht zu beantragen ist. Der Schuldner wird damit aufgefordert, seine Schuld zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Beides muß innerhalb 14 Tagen geschehen.
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, so kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, in der geklärt wird, ob und wieviel der Schuldner zu zahlen hat. Wird die Schuld nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen oder wird in dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, der zur Pfändung (Zwangsvollstreckung) führt, beantragen. Der Vollstreckungsbescheid kann per Post oder per Gerichtsvollzieher - der bereits pfändet, wenn vom Gläubiger beauftragt - zugestellt werden. Der Schuldner hat auch hier eine Frist von zwei Wochen. Erhebt er Einspruch, so kommt es zur Verhandlung, schweigt er, darf der Gerichtsvollzieher pfänden und nach der Einspruchsfrist die gepfändeten Gegenstände versteigern. Kann der Gerichtsvollzieher nichts pfänden oder nur im geringen Wert, so ist es dem Gläubiger gestattet, einen Antrag für eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners zu stellen. In der eidesstattlichen Versicherung muß der Schuldner sein gesamtes Eigentum auflisten und diese Auflistung dem Gericht übergeben, die das Gericht in die Schuldnerliste einordnet. Kommt der Schuldner seiner eidesstattlichen Versicherung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn nicht schon bei der eidesstattlichen Versicherung beantragt, ein Haftbefehl beantragen, der durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird. Bezahlt der Schuldner innerhalb der oben genannten Fristen, so wird das Verfahren eingestellt.
|