(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur
Durchfhrung des _ 41 und des _ 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu
erlassen, insbesondere ber
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor sch"dlichen
Umwelteinwirkungen durch Ger"usche nicht berschritten werden drfen,
sowie ber das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straáen, Eisenbahnen und
Straáenbahnen zur Vermeidung von sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Ger"usche und
3. Art und Umfang der zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch
Ger"usche notwendigen Schallschutzmaánahmen an baulichen Anlagen.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des
Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.
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