(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der
Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem
Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs.
1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf
Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine
wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder
Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 noch
nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, fr die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach _ 19a
Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach _ 19a Abs. 1 zust"ndigen Beh"rde
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit fr
Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, fr
die vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit auf Grund der
Landeswassergesetze eine beh"rdliche Genehmigung erteilt ist oder die auf
Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind _ 19a
Abs. 3 und 4, _ 21 sowie die Vorschriften nach _ 19d Nr. 3 anzuwenden. _ 19b
Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach _ 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die
Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des _
19c zul"ssig; die Pflicht zur Entsch"digung nach _ 19c Abs. 1 entf"llt, soweit
der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne
Entsch"digung h"tte untersagt werden k"nnen.
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