(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr
berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des
Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die
Erlaubnis zust"ndige Beh"rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren
Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher Auflagen und ber die Untersagung des
Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den
Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbeh"rde auch ber
die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher
Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach _ 19a
Abs. 1 zust"ndigen Beh"rde zu treffen.
|