§6.
Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende der Strafe wird bestraft:
1. wer einem SS-Angehörigen gegenüber abfällige oder spöttische Bemerkungen macht, die vorgeschriebene Ehrenbezeugung absichtlich unterläßt, oder durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, daß er sich dem Zwange der Zucht und Ordnung nicht fügen will.
2. wer als Gefangenen-Feldwebel, als Gefangenen-Korporal oder als Vorarbeiter die Befugnisse als Ordnungsmann überschreitet, sich die Rechte eines Vorgesetzen anderen Gefangenen gegenüber anmaßt, gleichgesinnten Gefangenen Vorteile in der Arbeit oder auf andere Weise verschafft, politisch anders gesinnte Mitgefangene schikaniert, falsche Meldungen über sie erstattet, oder sonstwie benachteiligt.
§7.
Mit 14 Tagen strengem Arrest wird bestraft:
Wer eigenmächtig ohne Befehl des Kompanieführers die für ihn bestimmte Unterkunft mit einer anderen vertauscht, oder Mitgefangene hierzu anstiftet odert verleitet, wer auslaufenden Wäschepaketen verbotene oder im Lager hergestellte Gegenstände beifügt, darin versteckt, oder in Wäschestücken usw. einnäht, wer Baracken, Unterkünfte, oder andere Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen Eingänge betritt oder verläßt, durch Fenster oder vorhandene Öffnungen kriecht, wer in Unterkünften, Aborten und an feuergefährlichen Orten raucht, oder feuergefährliche Gegenstände an solchen Orten aufbewahrt oder niederlegt. Ist infolge Außerachtlassung dieses Verbots ein Brand entstanden, dann wird Sabotage angenommen.
§8.
Mit 14 Tagen strengem Arrest und mit 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende jeder Strafe werden bestraft:
1. Wer das Gefangenenlager ohne Begleitschein verläßt, oder betritt, wer unbefugt sich einer ausmarschierenden Arbeitskolonne anschließt.
2. Wer in Briefen oder sonstigen Mitteilungen abfällige Bemerkungen über nationalsozialistische Führer, über Staat und Regierung, Behörden und Einrichtungen zum Ausdruck bringt, marxistische oder liberalistische Führer oder Novemberparteien verherrlicht, Vorgänge im Konzentrationslager mitteilt,
3. wer verbotene Gegenstände, Werkzeuge, Hieb- oder Stoßwaffen in seiner Unterkunft oder in Strohsäcken aufbewahrt.
§9.
Mit 21 Tagen strengem Arrest wird bestraft:
Wer staatseigene Gegenstände, gleich welcher Art, vom vorgeschriebenen Ort an einen anderen verschleppt, vorsätzlich beschädigt, zerstört, verschleudert, umarbeitet, oder zu einem anderen als vorgeschriebenen Zweck verwendet; abgesehen von der Strafe haftet nach Umständen der Einzelne oder die gesamte Gefangenenkompanie für den entstanden Schaden.
§10.
Mit 42 Tagen strengem Arrest oder dauernder Verwahrung in Einzelhaft wird bestraft:
1. Wer Geldbeträge im Lager ansammelt, verbotene Bestrebungen in- oder außerhalb des Lagers finanziert, oder Mitgefangene durch Geld gefügig macht, oder zum Schweigen verpflichtet,
2. wer Geldbeträge, die aus verbotenen Sammlungen der roten Hilfe stammen, sich schicken läßt oder an Mitgefangene verteilt,
3. wer einem Geistlichen Mitteilungen macht, welche außerhalb des Rahmens der Seelsorge liegen, Briefe oder Mitteilungen zur Weitergabe versteckt, den Geistlichen zu verbotenen Zwecken zu gewinnen sucht,
4. die Symbole des nationalsozialistischen Staates oder die Träger derselben verächtlich macht, beschimpft oder auf andere Weise mißachtet.
§11.
Wer im Lager, an der Arbeitsstelle, in den Unterkünften, in Küchen und Werkstätten, Aborten und Ruheplätzen zum Zwecke der Aufwiegelung politisiert, aufreizende Reden hält, sich mit anderen zu diesem Zwecke zusammenfindet, Cliquen bildet, oder umhertreibt, wahre oder unwahre Nachrichten zum Zwecke der gegnerischen Greuelpropaganda über das Konzentrationslager oder dessen Einrichtungen sammelt, empfängt, vergräbt, weitererzält, an fremde Besucher oder an andere weitergibt, mittels Kassiber oder auf andere Weise aus dem Lager hinausschmuggelt, Entlassenen oder Überstellten schriftlich oder mündlich mitgibt, in Kleidungsstücken oder anderen Gegenständen versteckt, mittels Steine usw. über die Lagermauer wirft, oder Geheimschriften anfertigt, ferner wer zum Zwecke der Aufwiegelung auf Baracken, Dächer und Bäume steigt, durch Lichtsignale oder auf andere Weise Zeichen gibt oder nach außen Verbindung sucht, oder wer andere zur Flucht oder zu einem Verbrechen verleitet, hierzu Ratschläge erteilt oder durch andere Mittel unterstützt, wird kraft revolutionären Rechts als Aufwiegler gehängt!
§13.
Wer vorsätzlich im Lager, in den Unterkünften, in Werkstätten, Arbeitsstätten, in Küchen, Magazinen usw. einen Brand, eine Explosion, einen Wasser- oder einen sonstigen Sachschaden herbeiführt, ferner wer am Drahthindernis, an einer Starkstromleitung in einer Schaltstation, an Fernsprech- und Wasserleitungen, an der Lagermauer oder sonstigen Sicherungseinrichtungen, an Heizungs- und Kesselanlagen, an Maschinen oder Kraftfahrzeugen Handlungen vornimmt, die dem gegebenen Auftrage nicht entsprechen, wird wegen Sabotage mit dem Tode bestraft. Geschah die Handlung aus Fahrlässigkeit, dann wird der Schuldige in Einzelhaft verwahrt. In Zweifelsfällen wird jedoch Sabotage angenommen. pp.
§19.
Arrest wird in einer Zelle, bei hartem Lager, bei Wasser und Brot vollstreckt. Jeden 4. Tag erhält der Häftling warmes Essen. Strafarbeit umfaßt harte körperliche oder besonders schmutzige Arbeit, die unter besonderer Aufsicht durchgeführt wird. Als Nebenstrafen kommen in Betracht:
Strafexerzieren, Prügelstrafe, Postsperre, Kostentzug, hartes Lager, Pfahlbinden, Verweis und Verwarnungen. Sämtliche Strafen werden aktlich vermerkt. Arrest und Strafarbeit verlängern die Schutzhaft um mindestens 8 Wochen, eine verhängte Nebenstrafe verlängert die Schutzhaft um mindestens 4 Wochen. In Einzelhaft verwahrte Häftlinge kommen in absehbarer Zeit nicht zur Entlassung.
Der Kommandant des Konzentrationslagers gez. Eicke
(L.S.) SS-Oberführer
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